Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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tionsförderung, die bisher der EKA oblagen, werden neu durch das BFM wahrgenommen. Es ist wichtig, dass die Zuständigkeiten der EKM und des BFM im Integrationsförderungsbereich klar definiert werden. Im Rahmen der Integrationsförderung des Bundes kann die EKM als migrationspolitische Kommission zu ausgewählten Fragen angehört werden. Ebenso kann die Kommission beim BFM für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung finanzielle Beiträge beantragen. Diese Änderungen sollen in Absatz 4 aufgenommen werden.

Die übrigen Anpassungen sind formeller Natur und widerspiegeln den Umstand, dass die EKM für alle ausländischen Personen, inklusive derjenigen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich, zuständig ist.

2.2.2 10. Kapitel: Beendigung des Aufenthaltes, 5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 75 Vorbereitungshaft

Absatz 1bis (neu)

Mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen7, welches voraussichtlich im Dezember 2008 in Kraft gesetzt wird, übernimmt die Schweiz den Grundsatz, wonach im Dublin-Raum ein einziger Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Bei der Einreichung eines Asylgesuchs durch einen Drittstaatsangehörigen8 muss die Schweiz prüfen, ob sie nach den Kriterien der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Erachtet das BFM einen anderen Dublin-Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens als zuständig, so wird es im Hinblick auf eine Überstellung ein Ersuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat richten. Wenn dieser dem Ersuchen zustimmt, wird das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d AsylG verfügen und die betroffene Person in den zuständigen Dublin-Staat wegweisen.

Die Europäische Kommission hat 2007 eine erste Evaluation des Dublin-Systems für die Zeitdauer von September 2003 bis Dezember 2005 durchgeführt.9 In dieser wird festgehalten, dass der Anteil der Dublin-Verfahren verglichen mit den ordentlichen Asylverfahren in den einzelnen Dublin-Staaten sehr unterschiedlich ist. Die Schweiz geht in ihrer Prognose von einem Anteil von 20 bis 25 % aus. Diese Berechnung stützt sich auf Daten von Dublin-Staaten, die sich in einer ähnlichen Binnenlage wie die Schweiz befinden. In der genannten Zeitspanne wurden im Dublin-Raum rund 55 300 Ersuchen um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme gestellt. Rund 40 200 dieser Ersuchen wurden gutgeheissen, was einer Zustimmungsquote von rund 75 % entspricht.

Bei den Überstellungen gibt es jedoch grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Dublin-Staaten. Die Evaluation zeigt, dass die Anzahl der tatsächlich erfolgten Überstellungen bei einigen Dublin-Staaten eher bescheiden ausfällt: In nicht einmal der Hälfte der Fälle, bei denen eine Zustimmung vorlag, konnte die Überstellung

7 AS 2008 515

8 Dies ist eine ausländische Person aus einem Staat, der durch keines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist.

9 Bericht der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems vom 6.6.2007, unter http://ec.europa.eu/justice_home/news/intro/doc/com_2007_299_de.pdf