Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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durchgeführt werden. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass die betroffenen Personen vor der eigentlichen Überstellung bereits untertauchen. Die Frage der Überstellung ist somit eine der grössten Hürden für eine wirksame Anwendung des Dublin-Systems.

Um den Vollzug der Überstellung sicherzustellen, sind Massnahmen angezeigt, welche das Untertauchen der betroffenen Personen verhindern. Es soll daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens vor Erlass eines Nichteintretensentscheids die Möglichkeit geschafft werden, eine entsprechende Haft anzuordnen. Die in Artikel 75 AuG geregelte Vorbereitungshaft soll deshalb durch einen neuen Absatz 1bis ergänzt werden. Dieser sieht vor, dass eine Vorbereitungshaft neu auch dann angeordnet werden kann, wenn ein Dublin-Staat einem Ersuchen um Überstellung einer asylsuchenden Person im Sinne von Artikel 19 und 20 der Dublin-Verordnung zugestimmt hat. Die Anordnung der Haft soll jedoch nur dann möglich sein, wenn die betroffene Person nach Artikel 9 der Dublin-Verordnung über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, welcher bzw. welches vom zuständigen Dublin-Staat ausgestellt worden ist, und dies gegenüber den zuständigen Behörden verneint. Dasselbe soll gelten, wenn ein Visum oder ein Aufenthaltstitel im Sinne von Artikel 9 Dublin-Verordnung für einen Dublin-Staat abgelaufen ist. Des Weiteren kann eine Vorbereitungshaft auch dann angeordnet werden, wenn im Dublin-Staat ein hängiges oder abgeschlossenes Asylverfahren besteht (Art. 13 Dublin-Verordnung) und dies ebenfalls gegenüber den Behörden verneint wird.

Anlässlich der Befragung zur Person in den EVZ werden Asylsuchende unter anderem zu ihrem Reiseweg befragt und erhalten dabei die Gelegenheit, sich über einen allfälligen Aufenthaltstitel, ein Visum oder ein Asylverfahren in oder von einem Dublin-Staat zu äussern.

Die Vorbereitungshaft stellt eine freiheitsentziehende Massnahme dar, deren Zulässigkeit sich nach Artikel 5 EMRK beurteilt. Artikel 5 EMRK sieht vor, dass der Freiheitsentzug einer gesetzlichen Grundlage bedarf, in einem rechtlich korrekten Verfahren erfolgen muss und für die Erreichung des Zwecks notwendig und verhältnismässig zu sein hat.

Die Vorbereitungshaft dient der Abklärung der Aufenthaltsberechtigung sowie der Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens. Sie findet während der erstinstanzlichen Vorbereitung des Entscheids über die Aufenthaltsberechtigung Anwendung. Damit soll nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere der Vollzug einer allfälligen Wegweisung sichergestellt werden. Eine Vorbereitungshaft kann somit dann angeordnet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Ausschaffung eines Betroffenen rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. BGE 127 II 168 E. 2b). Liegt die Zustimmung eines Dublin-Staates vor, wird das BFM gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d AsylG einen Nichteintretensentscheid fällen und die betroffene Person in den zuständigen Dublin-Staat wegweisen. Mit einer Zustimmung übernimmt der ersuchte Dublin-Staat nicht nur die Zuständigkeit für das Asylverfahren für die betroffene Person, sondern erklärt gleichzeitig das Einverständnis für deren Überstellung. Die Ausschaffung der betroffenen Person ist somit rechtlich und tatsächlich möglich.

Das öffentliche Interesse am vorgeschlagenen Hafttatbestand liegt darin, Wegweisungen in einen zuständigen Dublin-Staat bei missbräuchlichem Verhalten sicherstellen und vollziehen zu können. In den in Artikel 75 Absatz 1bis AuG genannten Fällen handelt es sich um asylsuchende Personen, die den zuständigen Asylbehörden