Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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gegenüber verneinen, dass sie in einem Dublin-Staat über einen Aufenthaltstitel verfügen oder ein Asylverfahren eingeleitet bzw. von einem Dublin-Staat ein Visum erhalten haben. Ein solches Verhalten kann als missbräuchlich gewertet werden. Die Betroffenen sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

Mildere Massnahmen zur Sicherung des Vollzugs einer Wegweisung, wie z. B. die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG sind wenig wirksam. Die zuständige Behörde hat nach Artikel 80 AuG in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Anordnung der Vorbereitungshaft verhältnismässig (geeignet, erforderlich und verhältnismässig i. e. S.) ist.

Kommt eines der übrigen Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung für eine Überstellung einer betroffenen Person zur Anwendung (z. B. Familienangehörige in Dublin-Staat), deutet dies im Regelfall nicht auf ein missbräuchliches Verhalten hin. Sie kommen daher als Grundlage für die Anordnung der Vorbereitungshaft nicht in Frage.

Art. 76 Ausschaffungshaft

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1

Nach Vorliegen einer Zustimmung zur Überstellung des zuständigen Dublin-Staates wird gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, und die betroffene Person wird in den zuständigen Dublin-Staat weggewiesen. Der Vollzug dieses erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids soll sichergestellt werden können. Es ist deshalb notwendig, eine entsprechende Bestimmung für die Ausschaffungshaft vorzusehen. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 AuG soll deshalb entsprechend ergänzt werden.

Das öffentliche Interesse an dieser Massnahme liegt darin, Wegweisungen in einen zuständigen Dublin-Staat sicherstellen und vollziehen zu können. Der vorgeschlagene Hafttatbestand findet seine völkerrechtliche Grundlage in Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK. Im Gegensatz zu den übrigen in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 AuG genannten Gründen knüpft dieser Hafttatbestand nicht an ein subjektiv vorwerfbares Verhalten an. Ein solcher objektivierter Hafttatbestand findet sich bereits in Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 AuG, gemäss welchem nach Ergehen eines Nichteintretensentscheids eine Ausschaffungshaft angeordnet werden kann. Analog zur Anordnung einer Ausschaffungshaft bei Ergehen eines Nichteintretensentscheids kann auch beim vorgeschlagenen Hafttatbestand von einer objektivierten Untertauchensgefahr ausgegangen werden. Der Umstand, dass eine betroffene Person trotz Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, beispielsweise während eines hängigen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in einem anderen Dublin-Staat, in der Schweiz erneut ein Asylgesuch einreicht (sog. asylum shopping) und dies gegenüber den zuständigen Behörden verneint, kann als missbräuchliches Verhalten gewertet werden, bei welchem von einer Untertauchensgefahr ausgegangen werden kann. Dasselbe gilt, wenn eine betroffene Person in einem anderen Dublin-Staat über ein gültiges oder abgelaufenes Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt und dies ebenfalls gegenüber den zuständigen Behörden in der Schweiz verneint. Auch bei der Anordnung der Ausschaffungshaft wird die zuständige richterliche Behörde nach Artikel 80 AuG in jedem Einzelfall zu prüfen haben, ob die Anordnung der Vorbereitungshaft verhältnismässig (geeignet, erforderlich, verhältnismässig i. e. S.) ist.