Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 82 Finanzierung durch den Bund
Einleitungssatz
Artikel 82 AuG soll so ergänzt werden, dass die für Zwangsmassnahmen vorgesehene Tagespauschale auch im Zusammenhang mit der kurzfristigen Festhaltung (Art. 73 AuG) ausgerichtet werden kann.
Die kurzfristige Festhaltung bis zu drei Tagen wurde im Rahmen der Teilrevision des AsylG am 1. Januar 2007 eingeführt. Sie ist seit der Inkraftsetzung des AuG am 1. Januar 2008 in Artikel 73 AuG geregelt. In Artikel 82 AuG fehlt bisher eine ausdrückliche Grundlage dafür, dass der Bund die Haftkostenpauschale auch für die kurzfristige Festhaltung übernimmt.
Diese Kostenübernahme ist gerechtfertigt, da die Kantone vor der Einführung der kurzfristigen Festhaltung in der Regel eine Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft anordneten, für die der Bund ebenfalls eine Pauschale entrichtet.
2.2.3 11. Kapitel: Vorläufige Aufnahme
Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme
Absatz 5 (neu), 5bis (neu), 5ter (neu)
Zu Absatz 5 (neu)
Wird ein Asylgesuch abgelehnt, so wird die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Wegweisung wird nur dann vollzogen, wenn sie zulässig, zumutbar und technisch möglich ist. Neu sieht Artikel 44 AsylG vor, dass bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach Artikel 83 und 84 AuG zur Anwendung gelangen. Dies beinhaltet auch die Frage nach dem Beweisgrad.
Das AsylG und das AuG äussern sich nicht zum Beweisgrad bei Vollzugshindernissen. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des BVGer müssen Asylsuchende die Unzumutbarkeit der Wegweisung wie bei der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) lediglich glaubhaft machen, jedoch nicht nachweisen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage kann auch der Standpunkt vertreten werden, dass Artikel 7 AsylG für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zur Anwendung gelangt und gemäss der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwVG der volle Beweis der massgebenden Tatsachen gefordert ist. Angesichts dieser unklaren Rechtslage bedarf es in Artikel 83 Absatz 5 AuG einer gesetzlichen Regelung des Beweisgrades, der bei der Prüfung des Weg- oder Ausweisungsvollzugs gefordert ist. Dabei soll in Bezug auf die Frage, ob der Vollzug aus persönlichen Gründen (z. B. fehlendes Beziehungsnetz im Herkunftsstaat oder fehlender Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten) unzumutbar ist, die allgemeine verfahrensrechtliche Regel zur Anwendung kommen, dass für behauptete Tatsachen der volle Beweis durch die Gesuchsteller zu erbringen ist. Eine Erleichterung des Beweisgrades rechtfertigt sich in solchen Fällen nicht, da sich die Betroffenen bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs aus persönlichen Gründen in der Regel nicht in einem Beweisnotstand befinden. Die Beweismittel, die für die Unzumutbarkeit des Weg- oder Ausweisungsvollzugs aus persönlichen Gründen sprechen (z. B. Arztzeugnisse oder Auskünfte von Angehörigen), können grundsätzlich von den betroffenen Personen beschafft werden.