Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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Bei den anderen Vollzugshindernissen, insbesondere bei der Unzulässigkeit und der allgemeinen Unzumutbarkeit des Vollzugs (z. B. im Fall eines Bürgerkriegs) soll es
– analog zu Art. 7 AsylG – jedoch weiterhin genügen, wenn die Betroffenen das Vorliegen eines Vollzugshindernisses glaubhaft machen. Zu beachten sind auch die neuen Absätze 5bis und 5ter des Artikels 83 AuG. Danach haben Ausländerinnen und Ausländer die Unzumutbarkeit der Rückkehr aus persönlichen Gründen in einen Staat nachzuweisen, wenn der Bundesrat die Rückkehr in diesen Staat generell als zumutbar bezeichnet hat.
Die Regelung des Beweisgrades in Bezug auf die Frage des Weg- oder Ausweisungsvollzugs lässt den Untersuchungsgrundsatz und die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten der Asylsuchenden unberührt. So ist die zuständige Behörde nach wie vor verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Artikel 12 VwVG), wenn dies für den Gesuchsteller nicht möglich ist. Kann der volle Beweis aus objektiv nachvollziehbaren Gründen nicht erbracht werden, so hat die zuständige Behörde jene Tatsachen zu erheben, deren Nachweis ihr im Vergleich zur gesuchstellenden Person wesentlich leichter fällt.
Zu den Absätzen 5bis (neu) und 5ter (neu)
Inhalt des Gesetzgebungsvorschlages
Ist die Weg- oder Ausweisung aus der Schweiz nicht zumutbar, nicht zulässig oder nicht möglich, wird die vorläufige Aufnahme angeordnet (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie z. B. in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Die vorgeschlagene Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten bezeichnen kann, in die es generell als zumutbar erachtet wird, die Weg- oder Ausweisung abgewiesener ausländischer Personen zu vollziehen. Kommt eine betroffene Person aus einem dieser Staaten oder einem Gebiet eines solchen Staates, so wird vermutet, dass der Vollzug zumutbar ist. Bezeichnet der Bundesrat den Weg- oder Ausweisungsvollzug in ein Staatsgebiet als zumutbar, so gilt diese Vermutung nur für Personen, die aus diesem Gebiet stammen. Die vorgeschlagene Regelvermutung kann durch den Nachweis der betroffenen Person widerlegt werden, dass im Einzelfall und aus persönlichen Gründen die Zumutbarkeit ihres Weg- oder Ausweisungsvollzugs nicht gegeben ist (Art. 83 Abs. 5 (neu) AuG). Wird der Vollzug generell als zumutbar erachtet und kann die betroffene Person nicht nachweisen, dass die Zumutbarkeit aus persönlichen Gründen nicht gegeben ist, so wird ihre Weg- oder Ausweisung vollzogen, sofern diese völkerrechtlich zulässig und technisch möglich ist. Andernfalls wird die ausländische Person gestützt auf Artikel 83 AuG vorläufig aufgenommen.
Die vorgeschlagene Bestimmung hat zum Ziel, den Abklärungsaufwand über die Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall wesentlich zu vermindern. Für das BFM ist es oft schwierig und zeitintensiv, im Ausland Abklärungen durchzuführen (z.B. zu verwandtschaftlichen Beziehungen oder medizinischen Behandlungsmöglichkeiten). Ausserdem wird diese Aufgabe übermässig erschwert, wenn sowohl Asylsuchende als auch ausländische Personen sich als wenig kooperativ erweisen oder wesentliche Tatsachen verheimlichen.
Die Frage, ob der Weg- oder Ausweisungsvollzug völkerrechtlich unzulässig ist (z.B. wegen einer drohenden Folter im Herkunftsland), wird von dieser Bestimmung