Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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nicht berührt. Dies gilt insbesondere für die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der FK und der EMRK.

Abgrenzung zur geltenden Safe-Country-Regelung nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a AsylG

Eine dem Gesetzgebungsvorschlag vergleichbare Regelvermutung ist im schweizerischen Asylgesetz bereits bekannt. So bezeichnet der Bundesrat verfolgungssichere Heimat- und Herkunftsstaaten (sog. Safe-Country-Regelung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Als verfolgungssicher gelten Staaten, die insbesondere auch mittelfristig eine politisch stabile Lage aufweisen sowie die Wahrung der Menschenrechte garantieren. Die Herkunft aus einem solchen Staat führt grundsätzlich dazu, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird. Bei dieser Regelung steht somit die Frage der Flüchtlingseigenschaft im Vordergrund.

Im Unterschied hierzu stellt sich die Frage der Zumutbarkeit erst im Rahmen einer Weg- oder Ausweisung, z.B. nach Ablehnung eines Asylgesuches, weshalb die vorgeschlagene Regelung für Personen aus dem Asylbereich wie auch für ausländische Personen gelten soll.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass bei den vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Staaten (safe country) der Vollzug der Weg- oder Ausweisung zumutbar ist. Es ist aber auch möglich, dass die Rückkehr, in einen Staat, der nicht zu den "safe countries" gehört, generell als zumutbar erachtet werden kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die allgemeine Situation im Bereich der wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Strukturen unabhängig von der politischen Lage eine solchen Schluss zulässt.

Analog zur Safe-Country-Regelung setzt die Bezeichnung von Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Staatsgebieten, in denen der Vollzug als zumutbar erachtet wird, einen Beschluss des Bundesrats voraus (Art. 83 Abs. 5ter AuG). Dieser prüft bei den hauptsächlichen Herkunftsländern von Asylsuchenden und ausländischen Personen periodisch, ob eine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt vorliegt und ob z. B. eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Ebenfalls wird geprüft, auf welche Landesteile sich diese Situation erstreckt.

Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme

Absatz 5

Mit der Teilrevision des AsylG vom 20. Juni 1986 wurde die Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung eingeführt. Vorläufig Aufgenommene hatten dabei einen Anspruch auf die freie Wahl des Wohnortes innerhalb des Kantons10. Diese Regelung wurde unverändert aus dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in das AuG (Art. 85 Abs. 5) überführt.

Per 31. Oktober 2008 waren 23 197 Personen vorläufig aufgenommen, rund die Hälfte davon ist sozialhilfeabhängig. Laut den Erfahrungen in den Kantonen halten sich vorläufig Aufgenommene vermehrt in Städten und Agglomerationen auf. Diese Tendenz wird durch die heute gesetzlich vorgesehene freie Wohnsitzwahl innerhalb des Kantons gefördert und führt zu einer unerwünschten Mehrbelastung grösserer

10 BBl 1986 I 1 S. 33