Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Gemeinden. Die Kantone besitzen heute keine ausdrückliche rechtliche Möglichkeit, dieser Entwicklung entgegenzuwirken.

Zwar verfolgen einzelne Kantone bereits heute die Praxis, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, die Sozialhilfe beziehen, bestimmten Gemeinden zuzuweisen11. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass immer mehr vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer ihren Anspruch auf freien Wohnsitz geltend machen, auch wenn sie Sozialhilfeleistungen beziehen.

Daher soll im AuG eine neue Regelung geschaffen werden, dass die kantonalen Behörden vorläufig aufgenommenen Personen, die Sozialhilfe beziehen, einen Wohnort oder eine Unterkunft zuweisen können. Diese Anpassung entspricht einem ausdrücklichen Anliegen der Kantone. Sie ist auch kohärent mit Artikel 86 Absatz 1 AuG i. V. mit Artikel 82 Absatz 3 AsylG, wonach Sozialhilfeleistungen in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten sind. Darunter gehört namentlich auch die zur Verfügungstellung bzw. Zuweisung einer Unterkunft. Von der Regelung nicht betroffen sind vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, da Wohnsitzauflagen beim Bezug von Sozialhilfeleistungen nicht mit der Flüchtlingskonvention (insb. Art. 23 FK, vgl. auch Ausländer- und Asylrecht, AuAS, Nummer 9/2008, S. 98) vereinbar wären.

Art. 87 Bundesbeiträge

Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a AuG, zweiter Teil des Satzes, kann aufgrund der Neuformulierung von Artikel 55 AuG gestrichen werden, da der Regelungsgehalt neu in Artikel 55 Absatz 1 bis 3 enthalten ist (vgl. Kommentar zu Art. 55 AuG und Art. 91 Abs. 4 AsylG).

2.2.4 12. Kapitel: Pflichten; 3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenbetreiber

Gliederungstitel vor Artikel 95a (neu):

3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenbetreiber

Mit Artikel 95a AuG werden neben den Beförderungsunternehmen neu auch den Flughafenbetreibern Pflichten auferlegt. Aus systematischen Gründen werden diese Pflichten in einem eigenen Kapitel aufgeführt.

Art. 95a (neu) Bereitstellung von Unterkünften durch den Flughafenbetreiber

Nach geltendem Recht besteht für die Flughafenbetreiber keine Verpflichtung, Unterkünfte für Personen zur Verfügung zu stellen, welche die Einreisevoraussetzung nicht erfüllen. Dies gilt auch für Personen, die mangels der für den ursprünglichen Zielstaat erforderlichen Reisedokumente im Transitbereich des Flughafens festgehalten werden können. Dies hat zur Folge, dass sich diese Personen (sog. inadmissible persons, INAD) bis zu ihrer Ausreise teilweise in den «Dayrooms»

11 Vgl. z. B. Antwort des Regierungsrates des Kt. BL zur Interpellation 2004-158 Hess Urs (SVP-Fraktion) vom 24. Juni 2004: Aufenthalt der Asylbewerber, Ziffer 5