Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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oder in den Wartezonen der Flughäfen aufhalten müssen. Diese erfüllen die Anforderungen an eine länger dauernde Unterbringung nicht.

Die Zahl der INAD in den Transitbereichen der interkontinentalen Flughäfen der Schweiz ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen, und eine Trendwende ist nicht in Sicht. Mit der Inkraftsetzung der Schengen-Assoziierung wird zukünftig jeder Person, welcher die Einreise an einem Flughafen verweigert wird, ein Standardformular ausgehändigt, welches die Gründe für die Einreiseverweigerung und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aufgrund dieses standardisierten Verfahrens ist davon auszugehen, dass sich die Aufenthaltsdauer der INAD im Flughafentransit tendenziell verlängern und dass sich damit die Unterbringungssituation weiter verschärfen wird.

Die Unterkünfte sollen den Mindestanforderungen für die Unterbringung von Asylsuchenden im Flughafentransit entsprechen (vgl. hierzu Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich; SR 142.311.23). Die Kosten für bauliche Massnahmen und den Unterhalt trägt der Flughafenbetreiber. Für die Kosten der Unterbringung und Betreuung haben wie bis anhin in erster Linie die betroffene Person bzw. das Transportunternehmen und subsidiär die Flughafenstandortkantone aufzukommen. Die Unterbringungskosten sind seitens des Flughafenbetreibers möglichst tief zu halten, indem er kostengünstige Unterkünfte bereitstellt.

Deutschland kennt eine analoge Regelung und statuiert die Bereitstellung von geeigneten Unterkünften auf dem Flughafengelände als Pflicht des Flughafenunternehmers12 (vgl. Kommentar zu Art. 22 AsylG).

2.2.5 13. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden

Art. 97 Amtshilfe und Datenbekanntgabe

Absatz 3

Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung, welche nur die französische Version betrifft.

2.2.6 14. Kapitel: Datenschutz

Art. 102 Datenerhebung zur Identifikation und zur Altersbestimmung

Sachüberschrift, Absatz 1bis (neu), Absatz 2

Die bisher in Artikel 26 Absatz 2bis AsylG vorgesehene Möglichkeit für Altersgutachten in ausländerrechtlichen Verfahren soll aus systematischen Gründen neu auch in Artikel 102 Absatz 1bis AuG geregelt werden (siehe auch Kommentar zu Art. 17 Abs. 3bis und Art. 26 Abs. 2bis AsylG). Die Anpassungen in Absatz 2 sind redaktioneller Natur. Wie bisher soll der Bundesrat festlegen, welche biometrischen Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und den Zugriff darauf regeln.

12 § 65 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)