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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

nach Eingang einer Schadenanzeige die versicherte Person unverzüglich schriftlich über das Wahlrecht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG8.

2Es muss sich den Empfang dieser Information schriftlich bestätigen lassen.

Art. 100 Entbindung vom Berufsgeheimnis

Eine Vereinbarung, wonach sich die versicherte Person verpflichtet, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter gegenüber dem Versicherungsunternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist nicht anwendbar, wenn ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der verlangten Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann.

Art. 101 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

1 Für Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen über Massnahmen zur Schadenerledigung hat der Vertrag ein Schiedsverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren vorzusehen.

2 Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Leistung wegen Aussichtslosigkeit der Massnahme ab, so hat es dies unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Schiedsverfahrens hinzuweisen.

3 Sieht der Vertrag kein Schiedsverfahren vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person als anerkannt.

4 Leitet die versicherte Person entgegen der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens oder dem Ergebnis des Schiedsverfahrens auf eigene Kosten ein Verfahren ein und endet dieses für ihn vorteilhafter, so übernimmt das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Versicherungsdeckung die dadurch entstandenen Kosten.

Art. 102 Erfolgshonorar

Das Versicherungsunternehmen darf sich keinen Anteil an einem allfälligen Erfolg der versicherten Person versprechen lassen.

4. Abschnitt: Transportversicherung

Art. 103 Vertragsfreiheit

Die in diesem Gesetz vorgesehenen halbzwingenden und zwingenden Bestimmungen gelten für die Transportversicherung als dispositiv. Davon ausgenommen ist die Reiseversicherung.

8 SR 961.01