Vorlage

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage

Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Art. 104 Ansprüche von Konsumentinnen und Konsumenten

Werden mit einer Transportversicherung Ansprüche von Konsumentinnen und Konsumenten gedeckt, dürfen die zum Schutz Geschädigter erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht wegbedungen werden.

5. Abschnitt: Kredit- und Kautionsversicherung

Art. 105

Die in diesem Gesetz vorgesehenen halbzwingenden und zwingenden Bestimmungen gelten für die Kredit- und Kautionsversicherung als dispositiv.

6. Abschnitt: Lebensversicherung

Art. 106 Abtretung und Verpfändung

Abtretung und Verpfändung des Anspruchs aus einem Lebensversicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.

Art. 107 Begünstigung

1 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens eine oder mehrere Drittpersonen als Begünstigte bezeichnen.

2 Bei einer Versicherung auf den Tod einer anderen Person bedarf die Bezeichnung und die Änderung der begünstigten Person der schriftlichen Zustimmung der versicherten Person.

3 Verliert eine begünstigte Person aus Gründen, die sie zu verantworten hat¸ ihre Ansprüche, so kommt ihr Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.

4 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer kann über den Anspruch aus dem Vertrag frei verfügen, auch wenn eine Drittperson als Begünstigte bezeichnet ist, sofern sie oder er nicht schriftlich darauf verzichtet und die Police der Begünstigten übergeben hat. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

5 Bei Eintritt des befürchteten Ereignisses steht den Begünstigten ein eigenes Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu.

6 Erlebt eine begünstigte Person den Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht und sind keine Nachbegünstigten benannt, so steht ihr Anspruch ihren Erben zu, es sei denn, der Erbe ist ein Gemeinwesen.