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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin, des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person gemacht werden kann, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.
Art. 29 Fristwahrung
1 Hängt der Bestand eines Rechts aus der Versicherung von der Beachtung einer Frist ab, so ist die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person berechtigt, die ohne Verschulden versäumte Handlung sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen.
2 Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte Prämienzahlung gilt als verschuldet.
3. Kapitel: Prämie
Art. 30 Fälligkeit
Die Prämie wird zu Beginn der Versicherungsperiode fällig; diese dauert ein Jahr.
Art. 31 Verzug
1 Voraussetzungen und Folgen des Schuldnerverzugs bestimmen sich unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach dem Obligationenrecht.
2 Das Versicherungsunternehmen kann der Person, die mit der Prämienzahlung in Verzug ist, schriftlich:
a. eine Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen ab Zugang der Mahnung gerechnet setzen; und
b. erklären, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist der Vertrag als aufgelöst gilt.
3 Für die Lebensversicherung bleiben Artikel 111 und 112 vorbehalten.
Art. 32 Teilbarkeit
1 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ist die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet.
2 Die ganze Prämie für die laufende Versicherungsperiode ist jedoch geschuldet:
a. im Fall eines Totalschadens: wenn das Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichtet ist;
b. im Falle eines Teilschadens: wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.