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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Art. 33 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
1 Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen keine Prämie mehr, sobald der Versicherte keine Leistungen mehr erwarten kann.
2 Absatz 1 gilt nicht für Prämienbefreiungen und Kollektivverträge.
4. Kapitel: Eintritt des befürchteten Ereignisses
1. Abschnitt: Obliegenheiten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten
Art. 34 Abwendung und Minderung des Schadens
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten haben bei unmittelbar drohendem oder eingetretenem befürchteten Ereignis, soweit möglich und zumutbar, für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen.
2 Sie haben zumutbare Weisungen des Versicherungsunternehmens zu befolgen und solche einzuholen, wenn dies vertraglich vereinbart oder nach den Umständen erforderlich ist.
Art. 35 Schadenanzeige
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten müssen das Versicherungsunternehmen benachrichtigen, sobald sie vom Eintritt des befürchteten Ereignisses und von ihrem Versicherungsschutz Kenntnis haben.
2 Wird im Vertrag für die Einreichung der Schadenanzeige eine bestimmte Frist vorgesehen, so muss diese angemessen sein.
Art. 36 Auskünfte
1 Das Versicherungsunternehmen kann von den Versicherungsnehmerinnen, den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten alle Auskünfte verlangen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, und zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind.
2 Sieht der Vertrag vor, dass das Versicherungsunternehmen bestimmte Belege einfordern kann, so muss deren Beschaffung zumutbar sein.
Art. 37 Veränderungsverbot
Solange der Schaden nicht ermittelt ist, dürfen Versicherungsnehmerinnen, Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens am bestehenden Zustand keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erschweren oder