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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten

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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

vereiteln könnte, es sei denn, die Veränderung erfolgt zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse.

2. Abschnitt: Leistung des Versicherungsunternehmens

Art. 38 Versicherungssumme

1 Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Leistungen des Versicherungsunternehmens durch die Versicherungssumme begrenzt.

2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht die Versicherungssumme für jedes eingetretene befürchtete Ereignis zur Verfügung.

Art. 39 Fälligkeit und Verzug

1 Versicherungsleistungen werden mit Ablauf von vier Wochen fällig, nachdem die berechtigte Person ihren Anspruch hinreichend substanziiert und dem Versicherungsunternehmen die ihr zugänglichen Beweise genannt oder übergeben hat.

2 Das Versicherungsunternehmen gerät im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung in Verzug.

Art. 40 Abschlagszahlungen

1 Bestreitet das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht nur dem Umfang nach, so kann die anspruchsberechtigte Person nach Ablauf der in Artikel 39 Absatz 1 genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags verlangen.

2 Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll.

Art. 41 Kosten für Schadenabwendung, -minderung und -ermittlung

1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens gemäss Artikel 34 sind vom Versicherungsunternehmen selbst dann zu übernehmen, wenn die Massnahmen erfolglos geblieben sind, sofern sie die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person für geboten halten durfte.

2 Das Versicherungsunternehmen hat die Aufwendungen für die Ermittlung und Feststellung des Schadens zu übernehmen.

3 Soweit in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 das Versicherungsunternehmen im Einzelfall Aufwendungen veranlasst hat, muss es sie auch dann übernehmen, wenn sie zusammen mit den übrigen Leistungen die Versicherungssumme übersteigen.

4 Ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann es die Kostenübernahme entsprechend reduzieren.