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Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 45 Seiten
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Entwurf Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
Art. 42 Befreiung von der Leistungspflicht und Kürzung der Leistung
1 Das Versicherungsunternehmen ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person:
a. das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat;
b. es hinsichtlich Begründung oder Umfang einer geltend gemachten Versicherungsleistung absichtlich getäuscht hat.
2 Hat die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so kann das Versicherungsunternehmen die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen.
3 Hat die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person das befürchtete Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so ist die Versicherungsleistung in vollem Umfang geschuldet.
4 Wird das befürchtete Ereignis durch eine Person herbeigeführt, für deren Handlungen die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person einstehen muss, bleibt das Versicherungsunternehmen ihr oder ihm gegenüber zur vollen Leistung verpflichtet, sofern sie oder er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme der betreffenden Person keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.
5 Bei Verletzung einer Obliegenheit ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsnehmers oder der anspruchsberechtigten Person zu kürzen, es sei denn, diese weisen nach, dass die Leistungspflicht auch bei Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre.
Art. 43 Erfüllungsort
Das Versicherungsunternehmen muss seine Verpflichtungen aus dem Vertrag am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person, der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Bei ausländischem Wohnsitz gilt der Sitz des Versicherungsunternehmens als Erfüllungsort.
Art. 44 Pfandrecht an der versicherten Sache
1 Ist eine versicherte Sache verpfändet, so erstreckt sich das Pfandrecht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch der Verpfänderin oder des Verpfänders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Ersatzstücke.
2 Ist das Pfandrecht beim Versicherungsunternehmen angemeldet worden, so darf es die Entschädigung nur mit Zustimmung der Pfandgläubigerin, des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung derselben an den Versicherten ausrichten.