Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Art. 113 Abfindungswerte Absatz 1
Die Abfindungswerte sind der Aufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung zur Genehmigung vorzulegen (Art. 127 Abs. 1 AVO). Dadurch wird die Anforderung an die Angemessenheit bereits aufsichtsrechtlich geregelt, weshalb insoweit auf eine Regelung im VVG verzichtet werden kann (vgl. Art. 91 Abs. 3 VVG). Ein Abfindungswert ist angemessen, wenn ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der zurückbleibenden Versichertengemeinschaft und denjenigen des abzufindenden Versicherungsnehmers besteht.
Artikel 113 Absatz 1 E-VVG verpflichtet die Versicherungsunternehmen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundlagen zur Ermittlung der Rückkaufs- und Umwandlungswerte im Vertrag auszuweisen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Berechnungsgrundsätze den Versicherten zur Kenntnis gebracht werden (vgl. auch Art. 127 AVO). Artikel 113 Absatz 1 E-VVG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt von Artikel 91 Absätze 1 und 2 VVG. Im Gegensatz zum halbzwingenden Artikel 91 VVG ist Artikel 113 Absatz 1 E-VVG aber zwingend ausgestaltet.
Absatz 2
Der erste Halbsatz von Absatz 2 führt neu eine Verpflichtung des Versicherungsunternehmens zur unaufgeforderten jährlichen Mitteilung des Rückkaufswertes ein. Die Vorschrift ergänzt nicht nur die vorvertragliche Informationspflicht gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b E-VVG; sie steht auch in direkter Beziehung zur Rückkaufsbestimmung von Artikel 113 E-VVG, indem der Versicherungsnehmer durch die regelmässige Information über den individuellen Rückkaufswert in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob sich ein Rückkauf lohnt oder nicht.
Der zweite Halbsatz übernimmt bezüglich des Umwandlungswertes im Wesentlichen die Vorschrift von Artikel 92 Absatz 1 VVG. Auf eine gesetzliche Fristbestimmung wurde im E-VVG verzichtet. Jedoch versteht es sich von selbst, dass die Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen hat. Die vierwöchige Frist von Artikel 92 Absatz 1 VVG gilt weiterhin als Richtwert.
Nicht übernommen wurde Artikel 92 Absatz 1 Satz 2 VVG. Zum einen mag es genügen, dass die vom Versicherungsunternehmen gelieferten Angaben durch die Aufsichtsbehörde überprüft werden können (Abs. 3). Im Weiteren sollen zukünftig Probleme des Geheimnisschutzes vermieden werden, die sich im Rahmen des geltenden VVG bisher bei Auseinandersetzungen über die mitgeteilten Umwandlungswerte einstellen konnten. Absatz 2 ist halbzwingend.
Absatz 3
Bei einem Rückkauf oder bei einer Umwandlung eines Versicherungsvertrages kann der Versicherungsnehmer bei der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung der vom Versicherungsunternehmen festgestellten Abfindungswerte vornehmen lassen. Die Überprüfung bezieht sich auf die Richtigkeit der Werte, d.h. sie soll sicherstellen, dass die Werte den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundlagen (Art. 127 AVO) und den im Vertrag enthaltenen Grundsätzen entsprechen und mathematisch richtig