Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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sind. Die Abfindungswerte umfassen auch die zugeteilten Überschussanteile, soweit sie rückkaufsfähig sind.
Die Bestimmung enthält dispositives Recht, weil hier auf Pflichten der Aufsichtsbehörde Bezug genommen wird, die sich einer Regelung durch die Parteien entziehen.
Art. 114 Pfandrecht und Rückkaufswert
Das Versicherungsunternehmen soll durch die Verpfändung des Versicherungsanspruches nicht schlechter gestellt werden. Aus diesem Grund stehen dem Versicherungsunternehmen gegenüber dem Pfandgläubiger die gleichen Einreden zu wie gegenüber dem Anspruchsberechtigten.
Art. 115 Informationspflicht bei Kollektivversicherungen
In Anlehnung an das geltende Recht (Art. 3 Abs. 3 VVG) wird der Versicherungsnehmer in der kollektiven Lebensversicherung verpflichtet, die Versicherten nach Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie dessen Änderungen und Beendigung unterrichtet. Die versicherten Arbeitnehmer sollen über wesentliche Vertragsänderungen informiert werden, insbesondere über die Kündigung des Versicherungsvertrages zwischen der Personalvorsorgeeinrichtung und dem Lebensversicherungsunternehmen oder über dessen Sistierung durch das Lebensversicherungsunternehmen infolge Verzug der Personalvorsorgeeinrichtung in der Prämienzahlung. Das Versicherungsunternehmen hat dem Vertragspartner die zur Erfüllung der Informationspflicht notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2.2.27 7. Abschnitt: Kranken- und Unfallversicherung
Art. 116 Geschlossene Bestände Absatz 1
Gelegentlich bieten Versicherungsunternehmen jungen, gesunden Versicherungsnehmern neue Produkte zu günstigeren Prämien an, die mit den bereits bestehenden Produkten weitgehend identisch sind. Die bisherigen Versicherten mit höherem Krankheitsrisiko erhalten dieses Angebot hingegen nicht und verbleiben in ihrem bisherigen Bestand, der in der Folge nicht mehr erweitert wird (sog. geschlossener Bestand). Stossen keine guten Risiken mehr zum Bestand, kann dies dazu führen, dass die Prämientarife massiv ansteigen, was wiederum zur Folge haben kann, dass die Zusatzversicherung für zahlreiche Versicherungsnehmer unerschwinglich wird, obwohl sie während langer Zeit Prämien bezahlt haben.
Sinn und Zweck von Artikel 116 E-VVG ist es, solche unerwünschten Ergebnisse zu vermeiden, indem Versicherungsnehmern geschlossener Bestände das Recht eingeräumt wird, anstelle ihres bisherigen einen möglichst gleichwertigen Einzelvertrag aus einem offenen Bestand des betreffenden oder eines zur gleichen Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmens zu beanspruchen. Der halbzwingende Artikel 116 E-VVG überführt damit den Inhalt des privatrechtlich ausgerichteten Artikel 156 AVO ins VVG.