Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
ob die Falschangabe auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder mit dem betreffenden Inhalt zu schliessen, tatsächlich einen Einfluss gehabt hat.
In materieller Hinsicht objektiv erheblich können nur Tatsachen sein, die ihrer Natur nach geeignet sind, die Einschätzung der zu versichernden Gefahr zu beeinflussen. Die Vermutung von Artikel 4 Absatz 3 VVG, wonach die Erheblichkeit von Tatsachen, nach denen das Versicherungsunternehmen bestimmt und unzweideutig gefragt hat, unterstellt wird, entfällt damit. Nicht der Versicherungsnehmer muss in Zukunft den für ihn schwierig zu führenden Beweis der Unerheblichkeit einer solchen Tatsache erbringen, sondern das Versicherungsunternehmen hat im Streitfall die Erheblichkeit zu beweisen. Dieser Beweis ist – zumindest im Massengeschäft – einfach zu führen, da die Erheblichkeit erstellt ist, wenn in den Tarifen und Zeichnungsrichtlinien auf die falsch angezeigte Gefahrstatsache Bezug genommen wird.
Art. 16 Anzeigepflicht bei Vertretung und Fremdversicherung
Artikel 16 E-VVG legt fest, auf wessen Kenntnis hinsichtlich der Pflichterfüllung nach Artikel 15 E-VVG abzustellen ist, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrsdeklaration nicht persönlich vornimmt oder ein Dritter versichert werden soll.
Bereits das geltende Recht enthält in Artikel 5 Absatz 1 VVG eine Bestimmung, wonach bei Vertragsschluss durch einen Vertreter nicht nur die dem Vertretenen, sondern auch die dem Vertreter bekannten Gefahrstatsachen zu deklarieren sind. Nicht erfasst wird allerdings der Fall, wo zwar nicht der Vertragsschluss, jedoch die Erfüllung der Anzeigepflicht durch den Vertreter erfolgt; der Revisionsvorschlag schliesst diese Lücke.
Im Wesentlichen geht es sowohl de lege lata als auch de lege ferenda darum, den Kreis der Personen zu bestimmen, die von der Anzeigepflicht erfasst oder in diese einbezogen werden sollen, beziehungsweise auf deren Kenntnis bei der Gefahrsdeklaration abzustellen ist. Neben den Versicherungsnehmern sind dies in erster Linie diejenigen Personen, auf die es für den Eintritt des befürchteten Ereignisses ankommt, das heisst die Versicherten. Diese stehen dem Risiko am nächsten und haben daher die für das Versicherungsunternehmen entscheidenden Kenntnisse der Risikosituation. Spezielle Vorkehrungen sind schliesslich dafür zu treffen, dass die Anzeigepflicht nicht durch die Einschaltung gutgläubiger Dritter umgangen werden kann.
Absatz 1
Nach dem Prinzip der Wissenszurechnung ist der Versicherungsnehmer – gleichsam als Prinzipal – verantwortlich, dass Gefahrstatsachen, die ihn betreffen, umfassend angezeigt werden. Damit ein bösgläubiger Versicherungsnehmer nicht durch die Einschaltung eines gutgläubigen Vertreters die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung unterlaufen kann, ist deshalb auch das Wissen des Vertretenen zu berücksichtigen. Wird der Versicherungsnehmer bei Erfüllung der Anzeigepflicht durch Dritte vertreten, so müssen die erheblichen Gefahrstatsachen angezeigt werden, die dem Vertreter bekannt sind oder bekannt sein müssen.