Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2

Bei der Fremdversicherung ist nach Absatz 2 von Artikel 16 E-VVG neben dem Wissen des Versicherungsnehmers auch auf die Kenntnisse des Dritten sowie dessen Vertreter abzustellen (so auch Art. 5 Abs. 2 VVG). Als Fremdversicherung gelten gemäss Artikel 9 Absatz 2 E-VVG alle Versicherungsverträge, bei denen ein wirtschaftliches Interesse einer anderen Person als des Versicherungsnehmers versichert wird. Die Anzeigepflicht trifft den Versicherungsnehmer, der sich beim Vertreter und beim Versicherten erkundigen muss.

Kommt der Versicherungsnehmer seiner Erkundigungspflicht nach, wissen der Dritte oder sein Vertreter vom intendierten Vertragsschluss. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der zu Versichernde keine Kenntnis vom Vertragsschluss haben kann (z.B. in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ein noch nicht bekannter Fahrer). Aus diesem Grund statuiert wie bereits Artikel 5 Absatz 2 VVG auch Artikel 16 Absatz 2 des Entwurfes eine entsprechende Ausnahme.

Die Anzeigepflicht entfällt gemäss geltendem Artikel 5 Absatz 2 VVG, wenn die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist. Dass der Antragsteller über erhebliche Gefahrstatsachen nicht rechtzeitig unterrichtet werden kann, ist heute kaum mehr denkbar. Der Inhalt des letzten Halbsatzes von Artikel 5 Absatz 2 VVG ist damit obsolet.

Die Rechtsfolgen gemäss Artikel 18 bis 23 des Entwurfes sind gleichermassen auf die Verletzung der Anzeigepflicht bei Vertretung und Fremdversicherung anwendbar sind.

Art. 17 Zeitpunkt für die Beurteilung

Diese Bestimmung beseitigt die Unstimmigkeiten, die sich bisher mit Blick auf die Abgrenzung der Anzeigepflichtverletzung zur Gefahrserhöhung ergeben haben. De lege lata gilt bis zum Vertragsschluss die vorvertragliche Anzeigepflicht, während die Regeln über die Gefahrserhöhung erst nach Vertragsschluss zur Anwendung gelangen. Der Versicherungsnehmer ist daher verpflichtet, dem Versicherungsunternehmen Änderungen der Gefahrstatsachen vor Vertragsschluss nach Artikel 4 VVG schriftlich anzuzeigen. Allerdings sind sich die Versicherungsnehmer in aller Regel nicht bewusst, dass die Anzeigepflicht bis zum Vertragsschluss besteht; sie gehen vielmehr davon aus, dass die Anzeigepflicht mit der vorvertraglichen Beantwortung des Fragebogens erledigt ist und setzen sich damit dem Risiko einer Anzeigepflichtverletzung aus. Zudem ergibt sich auf Seiten der Versicherungsunternehmen ein Problem aus dem Umstand, dass anzeigepflichtige Gefahrstatsachen in dem Zeitraum entstehen können, in welchem das Versicherungsunternehmen die Offerte des Versicherungsnehmers prüft. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung zwar nach, trifft jedoch die Anzeige erst beim Versicherungsunternehmen ein, nachdem dieses den Antrag bereits angenommen hat, kann sich das Versicherungsunternehmen weder auf die Anzeigepflichtverletzung noch auf die Gefahrserhöhung berufen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird diese unbefriedigende Situation beseitigt, indem die Anzeigepflicht bis zur Übergabe oder Absendung der Auskünfte an das Versicherungsunternehmen gilt und danach eine meldepflichtige Gefahr-