Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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serhöhung vorliegt (s. dazu Art. 46 E-VVG). Diese Lösung harmoniert im Übrigen auch mit dem Umstand, dass es sich bei den erheblichen Gefahrstatsachen um gegenwärtige oder vergangene Sachverhalte handeln muss.
Art. 18 Verletzung der Anzeigepflicht. Grundsatz
Die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung wurden bereits mit der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Teilrevision des VVG gemildert. Jedoch hat sich diese Novelle nur auf den dringendsten Revisionsbedarf beschränkt (Einführung des Kausalitätsprinzips, Kündigungsrecht). Aus diesem Grund werden nunmehr in Artikel 18 bis 23 E-VVG weitere Anpassungen vorgeschlagen, die zu einer zusätzlichen Verbesserung des Versichertenschutzes führen sollen.
Absatz 1
Wie schon nach geltendem Recht wird dem Versicherungsunternehmen für den Fall einer Anzeigepflichtverletzung die Befugnis zur Vertragskündigung schriftlich eingeräumt. Dieses Recht steht dem Versicherungsunternehmen unabhängig vom Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu. Das Verschuldenserfordernis als solches ergibt sich aus dem richtigen Verständnis des Wortlauts von Artikel 18 Absatz 1 E-VVG, welcher darauf Bezug nimmt, dass der Versicherungsnehmer erhebliche Gefahrstatsachen, die er kannte oder kennen musste, nicht oder unrichtig angezeigt hat. Dabei soll wie dies der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis entspricht bezüglich dessen, was dem Versicherungsnehmer ungeachtet seines tatsächlichen Wissensstandes hätte bekannt sein müssen, auch in Zukunft auf subjektive Momente abgestellt werden.
Damit das Kündigungsrecht gegeben ist, wird kumulativ Folgendes vorausgesetzt: Erstens muss das Versicherungsunternehmen aufgrund der Falschdeklaration das Risiko zu seinen Ungunsten falsch eingeschätzt haben. Für den Eintritt der Rechtsfolgen genügt es somit nicht, dass falsche Angaben im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 E-VVG gemacht wurden, die objektiv geeignet sind, die Risikoeinschätzung zu beeinflussen. Vielmehr muss die Risikolage tatsächlich schlechter sein, als sie sich das Versicherungsunternehmen vorgestellt hat. In der Regel wird in diesen Fällen auch die subjektive Erheblichkeit vorliegen. Indes ist es denkbar, dass ein vorgestellter Sachverhalt für das Versicherungsunternehmen nicht conditio sine qua non des Vertragsschlusses überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt gewesen ist. In diesem Fall hätte sich die Falschangabe zwar negativ auf die Risikoeinschätzung ausgewirkt, nicht jedoch auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Aus diesem Grund statuiert der Revisionsentwurf zusätzlich das Erfordernis, dass der Vertrag bei richtiger Einschätzung nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre.
Auf eine Artikel 75 VVG entsprechende Regelung ist verzichtet worden, da die Bestimmung heute in der Praxis keine Rolle mehr spielt.
Absatz 2
Das Erlöschen der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens wird in Anlehnung an das geltende Recht (Art. 6 Abs. 3 VVG) an die Voraussetzung der Vertrags-