Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

weise bei Ausschluss und Kürzung (Art. 42 E-VVG) festgelegt, die an das Verschuldenserfordernis anknüpfen.

Absatz 1

Die bisherige "Rettungspflicht" (Marginalie zu Art. 61 VVG) soll nicht nur nach Eintritt eines befürchteten Ereignisses greifen, sondern sie soll sich gleichsam vorverlegen auch auf Fälle, in denen das befürchtete Ereignis noch nicht eingetreten ist, sondern (nur, wenn auch immerhin) sich erst zu realisieren droht. Allerdings soll der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte lediglich dann zum Ergreifen von Massnahmen verpflichtet sein, wenn der Eintritt des befürchteten Ereignisses unmittelbar droht. Massnahmen für die Abwendung oder Minderung eines Schadens sind dann zu ergreifen, wenn und soweit sie einerseits möglich, andererseits in der konkreten Lage zumutbar sind. Die Vorerstreckung der Rettungspflicht erscheint unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von abwendbaren Versicherungsfällen als sinnvoll, zumal der Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Abwendung (und Minderung) des Schadens die Kostenersatzpflicht des Versicherungsunternehmens für die getroffenen Massnahmen bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gegenüber steht (Art. 41 E-VVG). Mit dieser Regelung wird die alte Kontroverse um die Anerkennung einer vorgezogenen Rettungspflicht positiv (und sachgerecht) ausgeräumt.

Absatz 2

Das Einholen von Weisungen beim Versicherungsunternehmen ist bereits im geltenden Recht vorgesehen (Art. 61 Abs. 1 Satz 2 VVG). Weisungen sind zu befolgen, wenn sie, wie die Bestimmung ausdrücklich festhält, für den Versicherungsnehmer zumutbar sind. Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte hat sich von sich aus an das Versicherungsunternehmen zu wenden und Weisungen einzuholen, wenn das im Vertrag so vorgesehen oder nach den Umständen erforderlich ist. Die Versicherungsunternehmen werden weitere Konkretisierungen dazu in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen festhalten wollen.

Art. 35 Schadenanzeige

Die Anzeigepflicht folgt in ihren Grundzügen der Regelung, wie sie in Artikel 38 des geltenden VVG angelegt ist. Wiederum wird aber die Sanktion von der Bestimmung abgelöst und im Rahmen des Leistungsprogramms des Versicherungsunternehmens geregelt (vgl. Art. 42 Abs. 1 Bst. b E-VVG). Kumulativ wird – wie im geltenden Recht

– in Absatz 1 vorausgesetzt, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einerseits Kenntnis vom Eintritt des befürchteten Ereignisses hat und andererseits auch um seinen Versicherungsschutz weiss. Im Unterschied zum geltenden VVG (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2) wird in Artikel 35 E-VVG nicht mehr die Möglichkeit erwähnt, durch Vertrag vorzuschreiben, die Anzeige habe schriftlich zu erfolgen. In der Regel wird dies weiterhin die hauptsächliche Vorgehensweise sein; indessen kann es in Ausnahmefällen genügen, dass die Anzeige mündlich erfolgt. Ein Ausschluss der mündlichen Anzeigemöglichkeit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wäre aufgrund des halbzwingenden Charakters der Bestimmung demzufolge unwirksam. Hingegen ist es zulässig, vertraglich für die Schadenanzeige eine