Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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Totalschadenfall sowie den Teilschaden finden sich zusammen in Absatz 2 von Artikel 32.
Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a E-VVG übernimmt dabei insbesondere die am 1. Januar 2006 in Kraft getretene neue Bestimmung von Artikel 24 Absatz 2 VVG. Hat ein Versicherungsunternehmen im Totalschadenfall seine Leistung erbracht, so bleibt für die laufende Versicherungsperiode die ganze Prämie geschuldet.
Art. 33 Versicherungsleistungen mit Wartefrist
Artikel 33 E-VVG entspricht Artikel 118 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR 961.011). Diese Bestimmung wird in den E-VVG übernommen, weil sie inhaltlich dem Vertragsrecht zuzuordnen ist.
2.1.4 4. Kapitel: Eintritt des befürchteten Ereignisses
2.1.41 1. Abschnitt: Obliegenheiten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten
Mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses entsteht die Hauptpflicht des Versicherungsunternehmens, die Erbringung der vertraglich versprochenen Leistungen. Im Gegenzug treffen nach geltendem Recht den Anspruchsberechtigten verschiedene Obliegenheiten. Neu soll der Anwendungsbereich der Obliegenheiten neben dem Anspruchsberechtigten auch ausdrücklich den Versicherungsnehmer umfassen. In Anlehnung an die Lehre zum allgemeinen Schuldrecht versteht der Entwurf unter den gesetzlichen Obliegenheiten, im Gegensatz zu eigentlichen Pflichten, Verhaltensregeln, die der Anspruchsberechtigte bzw. der Versicherungsnehmer im eigenen Interesse befolgt, weil er sonst einen Rechtsnachteil erleidet. Das Versicherungsunternehmen hat keinen Anspruch darauf, dass der Anspruchsberechtigte bzw. der Versicherungsnehmer diese Regeln einhält. Sie sind demnach nicht einklagbar und ihre Verletzung führt nicht zu Schadenersatz. Ihre Verletzung führt etwa im Fall von Artikel 42 Absatz 5 E-VVG zu einer möglichen Leistungskürzung durch das Versicherungsunternehmen entsprechend dem Grad des Verschuldens.
Auch im Bereich der Obliegenheiten macht sich die mangelhafte Systematik des heutigen VVG bemerkbar. Die Bestimmungen über Schadenanzeige, Schadenminderung und das Veränderungsverbot sind an ganz unterschiedlicher Stelle geregelt. Der Entwurf fasst die Obliegenheiten zusammen. Eine materielle Änderung erfährt die Obliegenheit zur Abwendung und Minderung des Schadens (Art. 34 E-VVG), die auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des Schadens vorverlegt wird.
Art. 34 Abwendung und Minderung des Schadens
Artikel 34 E-VVG knüpft an Artikel 61 des geltenden VVG an, erweitert aber die Bestimmung und sieht sie nicht mehr bloss für die Schadenversicherung vor. Alsdann wird die Rechtsfolge der Verletzung der Schadenminderungspflicht – Kürzungsrecht des Versicherungsunternehmens – aus der Bestimmung herausgelöst und systematisch bei der Leistungsverpflichtung des Versicherungsunternehmens beziehungs-