Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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auch zukünftig verlangen können, dass der Vertrag in Bezug auf die von der Gefahrserhöhung nicht betroffenen Teile weitergeführt wird.

Die Kündigung des Versicherungsunternehmens mit Bezug auf die von der Gefahrserhöhung betroffenen Vertragsteile kann zu einer veränderten Zusammensetzung des Kreises der versicherten Personen oder Sachen führen, woraus wiederum eine andere und unter Umständen höhere Durchschnittsprämie resultieren kann. Aus diesem Grund soll der Versicherungsnehmer, der die Fortführung des Vertrages für die von der Gefahrserhöhung nicht betroffenen Teile des Vertrages verlangt, auch nach neuem Recht zur Bezahlung der für den Restvertrag tarifgemässen Prämie verpflichtet werden.

2.1.52 2. Abschnitt: Einseitige Anpassungen des Vertrags

Art. 49 Prämienanpassungsklausel Absatz 1

Gegenstand der in Artikel 49 E-VVG geregelten Anpassungsklauseln sind Prämienerhöhungen.

Die Gültigkeit von Prämienanpassungsklauseln setzt Zweierlei voraus: Zum einen muss eine Klausel, welche die Möglichkeit zur Prämienanpassung eröffnet, ausdrücklich im Vertrag beziehungsweise in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart sein; sodann setzt eine gültige Prämienanpassung voraus, dass sich die für die Prämienberechnung massgeblichen Verhältnisse nach Vertragsabschluss wesentlich verändert haben. Die wesentliche Veränderung besteht darin, dass sich die vorgesehene Erhöhung unter sachlichen Gesichtspunkten rechtfertigt. Es reicht also beispielsweise nicht aus, dass das Versicherungsunternehmen bei Abschluss des Vertrages die Risikolage falsch eingeschätzt hat oder den Versicherungsnehmer mit einem "Lockvogelangebot" an sich binden wollte. Eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen stellt ebenfalls keine solche Rechtfertigung dar. Vorbehalten bleibt gegebenenfalls eine Anfechtung des Vertrages gestützt auf die allgemeinen Bestimmungen des OR betreffend Willensmängel.

Absätze 2 und 3

Macht ein Versicherungsunternehmen von einer Anpassungsklausel Gebrauch, so hat es die Prämienerhöhung dem Versicherungsnehmer schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss darüber hinaus eine Begründung für die Erhöhung enthalten sowie den Hinweis auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäss Artikel 49 Absatz 3 E-VVG. Eine Erhöhung tritt auf den Zeitpunkt in Kraft, welcher durch das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer mitgeteilt wird. Dieser Zeitpunkt darf frühestens auf einen Termin vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung festgelegt werden. Der Versicherungsnehmer hat dann seinerseits die Möglichkeit, dem Versicherungsunternehmen bis zum Zeitpunkt Prämienerhöhung – das heisst frühestens vier Wochen nach Zugang der Bekanntmachung der Prämienerhöhung – die Vertragskündigung zukommen zu lassen. Betrifft die Prämienerhöhung nur einen Teil des Vertrages – beispielsweise nur in Bezug auf ein Risiko oder einzelne Risiken –, kann sich die Kündigung auch lediglich auf diesen Teil beziehen. Erfolgt eine sol-