Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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che Teilkündigung durch den Versicherungsnehmer, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen, und das Versicherungsunternehmen hat keine Möglichkeit, sich des bestehenden Teils des Vertrages ausserordentlich zu entledigen.

Art. 50 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Artikel 50 Absatz 1 E-VVG übernimmt die Regelung von Artikel 35 VVG. Im Gegensatz zum geltenden Recht ist Artikel 50 E-VVG halbzwingender Natur. Auch wenn die Bestimmung in der Praxis keine allzu grosse Rolle spielt, soll das Recht für Versicherungsnehmer, sich neuen Produkten und Lösungen anzuschliessen, weiterhin gewährt werden. Hingegen soll gemäss dem neuen Absatz 3 von Artikel 50 E-VVG ein Versicherungsunternehmen das Recht erhalten, die Fortführung des Vertrages zu den neuen Bedingungen abzulehnen. Voraussetzung für eine Ablehnung ist allerdings, dass mit einer Änderung des Vertrages eine Erhöhung der versicherten Gefahr verbunden wäre. Beispielsweise erweitert ein Versicherungsunternehmen durch Neuformulierung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Kreis der zu deckenden Risiken in der Krankenzusatzversicherung. Artikel 50 E-VVG bezieht sich nur auf Allgemeine Versicherungsbedingungen, die zum gleichen Risiko zukünftig neu angeboten werden. Er betrifft nicht Änderungen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Rahmen laufender Vertragsverhältnisse.

Artikel 50 Absatz 3 E-VVG gilt nicht für das in Artikel 116 E-VVG festgelegte Recht des Versicherungsnehmers zum Abschluss eines möglichst gleichwertigen Vertrages aus einem offenen Bestand, da Artikel 116 E-VVG das Recht auf Abschluss eines neuen Vertrages vorsieht, währenddem Artikel 50 E-VVG von der Fortführung eines bestehenden Vertrages ausgeht.