Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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2.1.6 6. Kapitel: Beendigung des Vertrags
2.1.61 1. Abschnitt: Erlöschen von Gesetzes wegen
Art. 51 Wegfall des versicherten wirtschaftlichen Interesses
Der Wegfall des versicherten wirtschaftlichen Interesses war bisher im VVG nicht explizit geregelt. Die herrschende Lehre will dem Versicherungsnehmer in solchen Fällen aber (mit unterschiedlicher Begründung) ein "Lösungsrecht" gewähren. Der Entwurf schafft diesbezüglich nun Klarheit. Fällt das versicherte wirtschaftliche Interesse während der Vertragsdauer weg, so soll der Vertrag ipso iure erlöschen; es bedarf insoweit keiner Kündigung durch eine der Parteien. Das versicherte wirtschaftliche Interesse fällt dann weg, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses nach objektiven Gesichtspunkten nicht mehr möglich ist. Dem Versicherungsunternehmen ist das Dahinfallen des versicherten Interesses anzuzeigen, sofern es davon noch keine Kenntnis hat. Vorbehalten bleiben gemäss Artikel 51 Absatz 2 E-VVG Ansprüche aus versicherten Ereignissen, die bereits eingetreten sind. Das betrifft etwa Rentenzahlungen, die gestützt auf eine Haftpflichtversicherung in der Folge eines Unfallereignisses resultieren. Absatz 2 enthält im Grund eine Selbstverständlichkeit, die sich als solche bereits aus Artikel 58 E-VVG ergibt. Die Bestimmung erscheint aber aus Gründen der Klarstellung als sinnvoll, namentlich im Hinblick auf noch nicht verwirklichte Schäden aus bereits eingetretenen Versicherungsfällen.
Art. 52 Handänderung
Artikel 52 E-VVG übernimmt den von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) am 23. Juni 2008 verabschiedeten Gesetzesentwurf betreffend Artikel 54 VVG.
Gemäss geltendem Recht (Art. 54 VVG) können unerwünschte Deckungslücken entstehen, wenn es die Erben einer Liegenschaft unterlassen, nach dem Tod des Erblassers die notwendigen nichtobligatorischen Versicherungen sofort neu abzuschliessen. Um hier Abhilfe zu schaffen, hatte Nationalrat Hegetschweiler am 6. Oktober 2006 eine parlamentarische Initiative eingereicht. Die beiden Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben haben diese Initiative gemäss dem parlamentarischen Verfahren vorberaten und ihr Folge gegeben. Im Wissen um die Arbeiten der VVG Totalrevision wurde dieser Gesetzesentwurf aus zeitlichen Gründen vorgezogen.
Die seit dem 1. Januar 2006 geltende Regelung kann in gewissen Fällen zu offensichtlichen Mängeln bei der Versicherungsdeckung führen, wenn der neue Eigentümer es unterlässt, für den erworbenen Gegenstand eine Versicherung abzuschliessen. Solche Deckungslücken können vor allem bei Erbschaften gravierende Folgen nach sich ziehen, wenn die Erben nicht unmittelbar nach dem Tod die erforderlichen nicht-obligatorischen Versicherungen abschliessen.
Der gesetzgeberische Handlungsbedarf zeigt sich bei Erbschaften am deutlichsten, doch stellt die geltende Regelung ganz allgemein ein Problem bei Handänderungen dar. Denn die Gefahr, nicht rechtzeitig eine neue Versicherungen abzuschliessen,