Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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sehenen Versicherungsdeckung benachteiligen. Das Versicherungsunternehmen erbringt jene Leistungen, zu welchen es sich vertraglich verpflichtet hat – unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag (etwa im Teilschadenfall) vorzeitig aufgelöst wird.
Absatz 2
Ausgenommen von der Bestimmung über die Folgen für hängige Versicherungsfälle bleibt die individuelle Krankenpflegeversicherung nach VVG. Sie umfasst alle Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) mit Ausnahme der kollektiven Krankentaggeldversicherung.
Die gegenwärtige Krankenversicherung ist infolge der Ereignisdefinition eine Branche mit einer sehr kurzen Schadenabwicklung. Eine Haftung für hängige Versicherungsfälle würde für diese Branche die Schadenabwicklung verlängern, was zu Schwierigkeiten bei der Berechnung von ausreichenden Schadenrückstellungen führen würde. Aus diesem Grund folgt das Finanzierungssystem für die individuelle Krankenpflegeversicherung nach VVG demjenigen der sozialen Krankenversicherung, wonach die Schadenrückstellungen jährlich gestützt auf eine neue Einschätzung der zu erwartenden Schadenfälle gebildet werden. Eine Haftung für hängige Versicherungsfälle würde eine erhebliche Erhöhung der Rückstellungen bedingen, was zu Solvenzproblemen führen könnte. Die für die Vermeidung der Solvenzprobleme notwendigen Prämienerhöhungen wären für die Versicherungsnehmer oft unzumutbar, insbesondere bei Spitalzusatzversicherungen.
2.1.7 7. Kapitel: Zwangsvollstreckung
Art. 59 Konkurs des Versicherungsunternehmens
Wie im geltenden Recht (Art. 37 Abs. 1 VVG) wird auch für die Zukunft vorgeschlagen, das Erlöschen des Versicherungsvertrages vorzusehen, wenn ein Versicherungsunternehmen in Konkurs fällt. Zwar könnte wie beim Entzug der Bewilligung den Versicherungsnehmern ebenfalls die Einräumung eines Kündigungsrechts in Betracht gezogen werden. Ein solches wäre allerdings mit zahlreichen Imponderabilien verknüpft. Würden nämlich – einzelne oder die meisten – Versicherungsverträge nach Eröffnung des Konkurses nicht gekündigt, sondern weitergeführt, müsste die Frage geklärt werden, wer für weitere Schadenfälle aufzukommen hätte. Denkbar wäre die Beanspruchung des gebundenen Vermögens. Sodann würde bei individueller Einräumung von Kündigungsrechten ein Versicherungsbestand gegebenenfalls völlig unübersichtlich. Es erscheint daher sinnvoll, im Konkursfall einen "Schnitt" zu machen und alle Versicherungsverträge zum selben Datum enden zu lassen. Auch ist mit Blick auf mögliche Sanierungsmassnahmen darauf hinzuweisen, dass vor Konkurseröffnung die Aufsichtsbehörde schon viele – wenn nicht sämtliche – Möglichkeiten ausgelotet hat, um durch besondere Massnahmen ein Versicherungsunternehmen noch zu retten. Fruchten Sanierungsbemühungen nicht, so bleibt nur der Konkurs und in dessen Folge die Liquidation eines Unternehmens. Allerdings wird vorgeschlagen, im Hinblick auf das Erlöschen des Vertrages eine Übergangsfrist –