Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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ne nachträgliche einseitige Abänderung noch eine einseitige Anpassung dieser Vertragsbestandteile ist möglich. Um den zahlreichen Risiken angemessen Rechnung zu tragen, nehmen die Versicherungsunternehmen nicht zuletzt auch aus Solvenzgründen mittels Einbezug von Sicherheitszuschlägen eine möglichst vorsichtige Prämienkalkulation vor. Werden die Prämien vorsorglich in der Weise ausgestaltet, dass sie den tatsächlichen Risiko- und Kostenbedarf übersteigen und ergibt sich daraus ein Gewinn des Versicherungsunternehmens, soll der Versicherungsnehmer an diesem Gewinn beteiligt werden. Bereits bei Vertragsschluss wird daher dem Versicherungsnehmer neben der Todes- oder Erlebensfallleistung eine zusätzliche Leistung in Form der so genannten Überschussbeteiligung zugesichert. Die Höhe der Überschussbeteiligung kann im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar nicht exakt beziffert werden, jedoch wird dem Versicherungsnehmer anhand von Modellrechnungen aufgezeigt, wie sich die Werte ausgehend von realistischen aktuariellen Einschätzungen grundsätzlich entwickeln könnten (vgl. dazu auch Art. 12 Abs. 2 Bst. b E-VVG).

Bislang regelt das VVG die Überschussbeteiligung nur am Rande (Art. 94 VVG). Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Artikel 3 VVG enthält zwar eine Bestimmung zur Überschussbeteiligung, jedoch betrifft diese lediglich die vorvertraglichen Informationspflichten des Versicherungsunternehmens. Gemäss dem geltenden Versicherungsaufsichtsgesetz muss das Versicherungsunternehmen jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abgeben. In der geltenden Aufsichtsverordnung wird des Weiteren der Inhalt der Vertragsgrundlagen festgelegt und die Grundlagen der Überschussermittlung sowie Grundsätze zur Überschusszuteilung und zum Schlussüberschuss geregelt. Mit Artikel 109 E-VVG sollen die privatrechtlich ausgerichteten Bestimmungen einheitlich im VVG geregelt werden.

Absatz 1

Artikel 109 Absatz 1 E-VVG übernimmt mit sprachlichen Änderungen und ergänzt durch den Schlussüberschuss den Regelungsgehalt von Artikel 130 AVO und statuiert in halbzwingender Weise den Mindestinhalt der vertraglichen Informationspflichten des Versicherungsunternehmens zur Überschussbeteiligung. Dabei soll gemäss Buchstabe a insbesondere geregelt werden, dass der Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt der Überschusszuteilung  im Gegensatz zum Schlussüberschuss  einen Anspruch auf den Barwert gerechnet nach den aktuariellen Vertragsgrundlagen erwirbt. Die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens, sich im Vertrag zu den in Absatz 1 genannten Punkten zu äussern, führt zwar zu Überschneidungen mit den vorvertraglichen Informationspflichten nach Artikel 12 E-VVG. Diese Doppelspurigkeit liegt jedoch im Wesen der vorvertraglichen Informationspflicht begründet und ergibt sich beispielsweise auch mit Bezug auf die Umschreibung des Umfangs des Versicherungsschutzes (Art. 12 Abs. 1 Bst. b E-VVG und Allgemeine Versicherungsbedingungen).

Absatz 2

Der halbzwingende Absatz 2 entstammt wie Absatz 1 dem Aufsichtsrecht (Artikel 36 Absatz 2 VAG) und dient ebenfalls dem Schutz der Informationsbedürfnisse des Versicherungsnehmers. Die Vorschrift verpflichtet das Versicherungsunternehmen zur