Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten
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jährlichen Mitteilung über die konkret erfolgte Zuteilung sowie den Stand der Überschussanteile und bildet damit neben der vorvertraglichen Informationspflicht und der Verpflichtung nach Absatz 1 die dritte Stufe in der Darstellung der Überschussberechtigung. Aus der Information sollte unter anderem ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchem Schlüssel sie unter den Versicherten verteilt werden. Der Informationsgehalt ist abhängig davon, welches Überschusssystem vertraglich vereinbart wurde. In jedem Fall ist bei Verträgen mit Sparanteil der Zinsüberschuss sowie die Gesamtverzinsung als grundlegende Grösse anzugeben.
Absatz 3
Vertraglich kann vereinbart werden, dass neben den laufenden Überschussanteilen am Ende der Vertragsdauer ein so genannter Schluss- oder Endüberschussanteil ausgerichtet werden soll, dessen Umfang in der Regel von der Vertragslaufzeit und der Höhe der Versicherungssumme abhängig ist. Das Ausrichten eines hohen Überschussanteils bei Vertragsende hat sich mittlerweile zu einem erfolgswirksamen Wettbewerbsinstrument entwickelt. In Anlehnung an das geltende Aufsichtsrecht (Art. 138 Abs. 3 AVO) soll zukünftig Artikel 109 Absatz 3 E-VVG die Versicherungsunternehmen in halbzwingender Weise verpflichten, nicht nur bei Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf, sondern auch bei Rückkauf oder, wenn vertraglich vereinbart, bei Tod und Invalidität der versicherten Person, und bei Umwandlung des Vertrages einen vom abgelaufenen Anteil der Vertragsdauer abhängigen, angemessenen Teil des Schlussüberschusses in der Form der Erhöhung der Versicherungsleistung zu entrichten. Damit soll die früher teilweise stossende Handhabung, wonach ausser bei Beendigung des Vertrages durch Zeitablauf kein Schlussüberschuss ausbezahlt worden ist, verhindert werden.
Art. 110 Vorzeitige Beendigung
Bereits das geltende Recht bietet in den Artikel 90 ff. VVG zwei Formen der Desinvestition von Lebensversicherungsverträgen an: Umwandlung bei jeder Lebensversicherung, für welche die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind, oder Rückkauf bei denjenigen Lebensversicherungen, die in ihren technischen Berechnungen auf eine sicher auszuführende Leistung des Versicherers abstellen und daher mit einem Sparprozess verbunden sind. Der E-VVG übernimmt mit verschiedenen Anpassungen und systematischen Zusammenzügen die Grundgedanken dieser Bestimmungen. Insbesondere richten sich in Zukunft die Rechtsfolgen des Prämienzahlungsverzuges in der kapitalbildenden Lebensversicherung ebenfalls nach den Bestimmungen von Artikel 111 und 112 E-VVG. Eine spezielle Regelung, wie sie Artikel 93 VVG vorsieht, wird damit obsolet.
Der halbzwingende Artikel 110 E-VVG ersetzt das in Artikel 89 VVG statuierte Rücktritts- durch ein Kündigungsrecht.
Art. 111 Umwandlung
Artikel 111 E-VVG übernimmt ebenfalls halbzwingend die heute in Artikel 90 Absatz 1 VVG geregelte Umwandlung. Bei der Umwandlung wird der Vertrag nicht auf-