Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 106 Seiten

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gelöst, sondern ganz oder teilweise in eine prämienfreie Versicherung überführt, indem die versicherten Leistungen soweit reduziert werden, dass sie in etwa denjenigen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Umwandlung mit einer Einmaleinlage in der Höhe des Rückkaufswertes finanziert werden können. Damit wird auf das Vorliegen eines positiven Deckungskapitals abgestellt, was das Erfordernis der Entrichtung von drei Jahresprämien gemäss Artikel 90 Absatz 1 VVG obsolet macht. Der Umwandlungswert ist grundsätzlich mit den technischen Grundlagen des Versicherungsvertrages unter Zugrundelegung des Abfindungswertes bei Umwandlung zu berechnen. Die Grundlage für die Berechnung des Abfindungswerts bei Umwandlung bildet das Inventardeckungskapital, vermindert um einen allfälligen Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten (vgl. Art. 127 AVO). Das Inventardeckungskapital berechnet sich als Barwert der zukünftigen Leistungen einschliesslich Verwaltungskosten abzüglich Barwert der zukünftigen Prämien.

Der Vertrag kann die Umwandlung von einem Mindestwert abhängig machen. Wird dieser Mindestwert nicht erreicht, so hat das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine, in den Vertragsgrundlagen vorzusehende, angemessene Entschädigung zu entrichten. Die Angemessenheit hat sich dabei grundsätzlich am Barwert des Umwandlungswerts zu orientieren.

Art. 112 Rückkauf

Hat die Versicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist (dies certus an), einen Rückkaufswert, so kann der Versicherungsnehmer bei Beendigung des Vertrages  unabhängig von welcher Vertragspartei die Kündigung ausgesprochen wird  entsprechend Artikel 90 Absatz 2 VVG anstelle der Umwandlung auch den Rückkauf wählen. Es sind dies etwa die lebenslängliche Todesfallversicherung oder die so genannte gemischte Lebensversicherung. Nicht rückkaufsfähig sind demnach die reine Erlebensfallversicherung und die temporäre Todesfallversicherung.

Mit dem Rückkauf wird der Vertrag ganz oder teilweise aufgelöst und das Versicherungsunternehmen vergütet dem Versicherungsnehmer den Rückkaufswert. Dieser richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung vorhandenen und in der Regel nach den technischen Grundlagen des Versicherungsvertrages berechneten Abfindungswert bei Rückkauf, welcher im Wesentlichen dem Inventardeckungskapital, vermindert um allfällige Abzüge für nicht amortisierte Abschlusskosten und für das Zinsrisiko, entspricht. Im Streitfall ist der Rückkaufswert durch die Gerichte zu ermitteln. Entscheidende Voraussetzung für den Rückkauf kann indes wie bereits für die Umwandlung lediglich sein, dass ein Rückkaufswert effektiv vorhanden ist. Darin liegt eine Klarstellung dessen, was schon heute gilt: Der Versicherungsnehmer hat nur Anspruch auf Erstattung des Rückkaufswerts, sofern ein solcher auch tatsächlich existiert. Auf den Umfang der Prämienzahlung soll es indessen nicht mehr ankommen.

Die Fälligkeit richtet sich nach Artikel 39 Absatz 1 E-VVG. Die Bestimmung von Artikel 112 E-VVG ist halbzwingenden Charakters und kommt auch bei Selbsttötung des urteilsfähigen Versicherten zur Anwendung.