Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 11 Police

1 Das Versicherungsunternehmen händigt der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die vereinbarten Rechte und Pflichten der Parteien festhält.

2 Werden Vereinbarungen getroffen, welche vom Inhalt der Police oder ihrer Nachträge abweichen, so kann sich das Versicherungsunternehmen nicht auf den abweichenden Inhalt dieser Vereinbarungen berufen.

3 Das Versicherungsunternehmen muss der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig schriftlich abgegebenen Erklärungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, auf deren Grundlage der Vertrag abgeschlossen wurde, aushändigen.

ZH und UP begrüssen den Wegfall der Genehmigungsfiktion im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VVG. BS, KPT sowie SP beantragen, den Text von Art. 5 Abs. 2 VE-VVG zu übernehmen, da Abs. 2 nicht korrekt formuliert sei. Darüber hinaus beantragt die SP, dass wenigstens die Daten, welche unter das Arztgeheimnis fallen, von Abs. 3 ausgenommen werden. Lausanne betrachtet ebenfalls Abs. 3 mit Blick auf den Datenschutz als problematisch. Das Centre Patronal, der TCS, der SGV, die Concordia, die Assura und der AGVS plädieren für eine Beibehaltung der bestehenden Regelung. Der TCS beantragt zudem, dass Abs. 1 halbzwingend ausgestaltet werden soll. Der SVV begrüsst die Aufhebung von Art. 12 VVG und damit der Genehmigungsfiktion. Hingegen begehrt er die Streichung von Abs. 2, da auch dem Versicherungsunternehmen das Recht zustehen soll, die Unrichtigkeit des Inhalts der Police zu beweisen. Ausserdem machen der SVV und Castrum Formulierungsvorschläge mit Blick auf den elektronischen Geschäftsverkehr.

VD begehrt eine Änderung von Abs. 3 bezüglich der Beschränkung der Weitergabe von Daten, sofern es sich um eine Kollektivversicherung handelt. Daneben muss es gemäss VD in der französischen Version in Abs. 1 heissen „…remet…“ und nicht „…est tenue de re-

mettre…“, da Abs. 1 dispositiv sei. Prof. Stöckli unterstützt grundsätzlich den Verzicht auf die Genehmigungsfiktion, wobei ihm Abs. 2 zu weit geht. Die Widerspruchsregel von Abs. 2 sei auf Divergenzen zu begrenzen, die sich zwischen bereits getroffenen Vereinbarungen und der Police oder ihrer Nachträge auftun, nicht aber auf Vereinbarungen, welche nach Vertragsabschluss abgeschlossen wurden. Laut FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf muss Abs. 1 zwingend ausgestaltet werden.

Artikel 12 Inhalt

1 Das Versicherungsunternehmen muss die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Vertrags informieren. Insbesondere muss es informieren:

a. über die versicherten Risiken;

b. über den Umfang des Versicherungsschutzes;

c. über die geschuldeten Prämien, die Frage der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht, die Art und Weise der Prämienerhebung sowie weitere Pflichten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers;