Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
d. über Laufzeit und Beendigung des Vertrags;
e. über das Widerrufsrecht gemäss Artikel 7;
f. über die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Daten sammlung sowie Empfänger und Aufbewahrer der Daten;
g. über den Inhalt einer allfälligen Einlösungsklausel;
h. über das Recht, eine Kopie der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Dokumente zu verlangen;
i. über eine allfällige Frist zur Einreichung der Schadenanzeige nach Artikel 35 Ab satz 2;
2 Darüber hinaus muss es für folgende Versicherungszweige insbesondere informieren:
a. Rechtsschutzversicherung: über die Übertragung der Schadenerledigung an ein rechtlich selbständiges Unternehmen und die Möglichkeit, eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter zu wählen;
b. Lebensversicherung: über die Grundsätze der Überschussermittlung und
-zuteilung, von Rückkauf und Umwandlung und die in die Prämie eingerechneten Kosten für Risikoschutz, Vertragsabschluss und -verwaltung;
c. Krankenzusatzversicherung: über die Finanzierungsmethode einschliesslich der Bildung und Verwendung von Alterungsrückstellungen.
3 Es sorgt dafür, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im Besitz der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist.
Centre Patronal, Assura, SIBA, FDP.Die Liberalen, SVP, CVP, economiesuisse, SGV, KPT, Altenburger LTD legal + tax und AGVS plädieren für die Beibehaltung der aktuellen Regelung von Art. 3 VVG. Der SVV schliesst sich grundsätzlich ebenfalls dieser Meinung an, wobei er festhält, dass eine nicht abschliessende Regelung klar abgelehnt wird. In Abs. 1 lit. c soll die Frage der Prämiendifferenzierung nach dem Geschlecht und die Art und Weise der Prämienerhebung gestrichen werden. Bei Abs. 2 lit. a soll Art. 32 VAG gemäss SVV und TCS beachtet und der Text entsprechend ergänzt werden. Weiter soll lit. b durch den Text von Art. 6 Abs. 1 lit. i VE-VVG ersetzt werden (SVV). Der SVV und Visana beantragen zudem die ersatzlose Streichung von Abs. 2 lit. c und ersterer die Aufnahme des Abs. 3 in Art. 13 E-VVG.
Die Grüne Partei begrüsst die neue Regelung. BS befürwortet besonders Abs. 2 lit. c. LU, SG und die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten begrüssen insbesondere die Informationspflicht über die Prämiendifferenzierung nach Geschlecht im Sinne von
Abs. 1 lit. c. FR würde eine Umsetzung der Direktive 2004/113/EC begrüssen. Die Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA befürwortet die Regelung von Abs. 2 lit. b. SO begrüsst generell die Ausweitung der Informationspflichten. ZH begrüsst im Allgemeinen die ausgedehnten Informationsvorschriften und im Besonderen Abs. 2 lit. c. Gleichwohl beantragt er die Streichung von Abs. 1 lit. c mit Bezug auf die Prämiendifferenzierung nach Geschlecht.
Nach TI wird die Position des Versicherten durch die neue Regelung verbessert. FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf befürworten die neue Regelung und insbesondere Abs. 1 lit. b, wobei zusätzlich über die Möglichkeit der Anrufung der Ombudsstelle informiert werden soll. Ausserdem wird angeregt, dass die Kopien im Sinne von Abs. 1 lit. h automatisch ausgehändigt werden.