Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

sie oder er nicht schriftlich darauf verzichtet und die Police der Begünstigten übergeben hat. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

5 Bei Eintritt des befürchteten Ereignisses steht den Begünstigten ein eigenes Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu.

6 Erlebt eine begünstigte Person den Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht und sind keine Nachbegünstigten benannt, so steht ihr Anspruch ihren Erben zu, es sei denn, der Erbe ist ein Gemeinwesen.

Der SVV beantragt umfangreiche Änderungen und Ergänzungen, wobei diesbezüglich auf seine Stellungnahme zu verweisen ist. Gemäss BS soll in Abs. 5 und Abs. 6 anstatt von „befürchteten Ereignis“ von „Versicherungsfall“ gesprochen werden.

Artikel 109 Überschussbeteiligung

1 Wird eine Überschussbeteiligung vereinbart, so sind im Vertrag insbesondere folgende Punkte zu regeln:

a. die Modalitäten der Überschussbeteiligung, insbesondere die Anteile, die jährlich zugeteilt werden;

b. der Zeitpunkt der ersten Überschusszuteilung;

c. die Vor- oder Nachschüssigkeit der Überschusszuteilung;

d. die Art der Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils;

e. die Modalitäten einer Änderung des Überschusssystems während der

Vertragslaufzeit;

f. der Schlussüberschuss.

2 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer jährlich über die Zuteilung und den Stand der individuellen Überschussanteile zu informieren. Daraus muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden.

3 Das Versicherungsunternehmen muss die fällige Versicherungsleistung bei Umwandlung und Rückkauf sowie, falls vertraglich vereinbart, bei Tod und Invalidität um einen von der abgelaufenen Vertragsdauer abhängigen, angemessenen Teil des angesammelten Schlussüberschussanteils erhöhen.

KV und SGB beantragen die Streichung von Abs. 1 lit. e. SGB schlägt zudem eine Regelung vor, welche die Änderung des Überschusssystems während der Laufzeit zuungunsten des Versicherungsnehmers untersagt. SGHVR begrüsst die Regelung, beantragt aber auf das Erfordernis der vertraglichen Vereinbarung in Abs. 3 zu verzichten. Nach UP muss gesetzlich geregelt werden, dass die Lebensversicherer verpflichtet werden, einen angemessenen Anteil der geschaffenen Reserven an die Versicherungsnehmer in Form von Überschuss-

beteiligungen weiterzugeben.