Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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tige Arzneimittel; auch für sie soll beispielweise die Publikumswerbung ausgeschlossen sein.

Um die Behandlungssicherheit zu gewährleisten, darf die Abgabe dieser Arzneimittel nur nach Fachberatung durch die Apothekerin oder den Apotheker und nur persönlich vorgenommen werden. Eine Abgabe durch eine Fachperson unter der Aufsicht der abgabeberechtigten Person (Art. 24 Abs. 1 Bst. c) ist damit nicht gestattet. Die selbständige Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie B durch Apothekerinnen und Apotheker muss dokumentiert werden. Die entsprechenden Anforderungen werden auf Verordnungsstufe zu regeln sein.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3-5

Absatz 1 Buchstabe a wird aufgrund der Änderung in Artikel 24 betreffend das Verbot der Selbstdispensation durch Ärztinnen und Ärzte angepasst. Auch hier gilt: Die Abgabe unter Kontrolle wird dem Apotheker oder der Drogistin «zugerechnet». Unter dieser Regelung kann keine Abgabe durch einen frei praktizierenden Arzt erfolgen (dieser ist keine «Hilfsperson» der Apothekerin oder des Drogisten).

Die Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot wird in Artikel 25a geregelt.

Drogistinnen und Drogisten sollen neu alle nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel abgeben dürfen (Umsetzung der Motion SGK-NR (07.3290), Neue Regelung der Selbstmedikation); demzufolge sind die notwendigen Anpassungen in Absatz 1 Buchstabe b sowie in Absatz 3 und 4 vorzunehmen. Die Differenzierung innerhalb der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (Abgabekategorien C und D) fällt weg, diejenige zwischen nicht verschreibungspflichtigen und frei verkäuflichen Arzneimitteln (Abgabekategorie E) bleibt jedoch unberührt. Diese Vereinigung bedingt jedoch, dass die aktuell in den Abgabekategorien C und D eingeteilten Arzneimittel einerseits hinsichtlich einer eventuell notwendigen Verschreibungspflicht oder auch gar einer möglichen Freiverkäuflichkeit (Umteilungen in die Kategorien B bzw. E) überprüft werden (siehe auch Bericht zur THG-Revision85).

Die Kantone können vorsehen, dass komplementärmedizinische Arzneimittel ohne Indikation durch die entsprechend ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten direkt an die eigenen Patientinnen und Patienten abgegeben werden dürfen (Abs. 5). Bei der Diagnosestellung legt der komplementärmedizinische Therapeut Indikation, Dosierung und Anwendung des Arzneimittels für jede Patientin oder Patienten individuell fest und ist daher auch für die individuelle Beratung bei der Abgabe zuständig. Diese Präzisierung wird notwendig, um die nichtärztlichen Therapeutinnen und Therapeuten den Ärztinnen und Ärzten gleichzustellen.

Art. 25a (neu) Abgabe durch weitere Medizinalpersonen

Auch bei einem Verbot der Selbstdispensation ist die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln (z.B. in den Randregionen) sichergestellt: einerseits über die weiterhin zulässige Anwendung von Arzneimitteln durch die Ärztin oder den Arzt im Rahmen der Behandlung, andererseits bei chronisch Kranken über die Abgabe durch die spitalexterne Pflege sowie über den Versandhandel (z.B. bei Diabetikern). Dies belegen diejenigen Kantone, welche die Arbeitsteilung zwischen Apothekern

85 Siehe Fussnote 6.