Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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und Ärzten (Rezeptur-Modell) kennen, wie etwa der Kanton Wallis oder der Kanton Freiburg.
Ein Verbot der Selbstdispensation wird auf grösseren Widerstand bei den betroffenen Ärztinnen und Ärzten stossen. Der Bundesrat trägt dieser politischen Realität Rechnung, indem die Kantone die Möglichkeit erhalten, weitere Medizinalpersonen zur Abgabe aller Arzneimittel zu berechtigen, wenn die nächste öffentliche Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mit einem angemessenen Zeitaufwand erreichbar ist. Dieser Zeitwand würde in einer Verordnung des Bundesrates konkretisiert.
Artikel 25a findet auf sämtliche Arzneimittel Anwendung, sowohl auf verschreibungspflichtige nach Artikel 24 HMG, als auch auf nicht verschreibungspflichtige nach Artikel 25 HMG.
Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz (neu)
Bei der Verschreibung und der Abgabe von Arzneimitteln müssen die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachtet werden (Art. 26 Abs. 1 HMG). Ähnlich wie z.B. bei den Regeln der Guten Herstellungspraxis (vgl. Art. 7 Absatz 2 HMG) soll der Bundesrat auch hier die anerkannten Regeln, unter Berücksichtigung internationaler anerkannter Richtlinien und Normen, näher umschreiben können. Diese neue Bestimmung bezweckt, die Sicherheit von Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln zu verbessern. Es ist vorgesehen, in den Ausführungsbestimmungen insbesondere die Arzneimittel der Kinderheilkunde bzw. die Anwendung von bisherigen Arzneimitteln für Erwachsene an Kindern zu erfassen. Wichtiges Instrument für die Ausarbeitung dieser Regeln ist auch die gegebenenfalls neu zu schaffende Datenbank, welche mit den gesammelten Erfahrungsdaten grundlegendes Wissen transparent zur Verfügung stellt.
Art. 30 Bewilligung für den Detailhandel und für die Anwendung
Artikel 30 sieht neu neben der bisher vorgesehenen kantonalen Bewilligung für den Detailhandel auch eine entsprechende Bewilligung für die berufsmässige Anwendung von Arzneimitteln vor (Abs. 1). Zudem wird die Erteilung dieser Bewilligungen zusätzlich davon abhängig gemacht, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein geeignetes, der Art und Grösse des Betriebs angemessenes Qualitätssicherungsystem verfügt (Abs. 2).
Ein erheblicher und vermeidbarer Teil der Risiken von Heilmitteln ist nicht durch unerwünschte Wirkungen im engeren Sinne bedingt, sondern durch Probleme und Fehler, die bei der Medikation entstehen, d.h. während des komplexen Prozesses von der Verschreibung bis zur Anwendung des Heilmittels am Patienten. Solche Ereignisse, z.B. Verwechslungen, sind nicht selten und werden meist früh genug korrigiert. Wenn nicht, können sie neben einer Spitaleinweisung auch Folgen wie Tod oder Invalidität nach sich ziehen. Um solchen Komplikationen vorzubeugen, gilt es
– wie z.B. im Bereich der Flugsicherheit – die Qualität der Prozesse zu sichern. Die Kantone sollen daher verpflichtet werden, als Voraussetzung für die Erteilung von Detailhandelsbewilligung bzw. einer Bewilligung für die Anwendung von Arzneimitteln ein Qualitätssicherungssystem zu fordern und zu überprüfen. Dabei müssen sie Rücksicht auf die Art und Grösse des Betriebs nehmen.