Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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1040 ff) zur Öffnung der Vertriebskanäle von Tierarzneimitteln in den Apotheken. Die Abgabe der Tierarzneimittel durch Apotheken soll den Tierhaltern eine grössere Auswahlmöglichkeit geben und erhöhe die Konkurrenz. weko unterstützt somit den eingeschlagenen Weg im Rahmen der Revision, welche zur Trennung von Verschreibung und Abgabe der Medikamente in der Schweiz führe und schlägt zudem vor zu überprüfen, in welchem Rahmen eine differenziertere Einführung des Verbots der Selbstdispensation für Tierarzneimittel möglich wäre (vgl. Untersuchungen von Professor Gerd Folkers und Felix Althaus). Diese sagen aus, dass die Apothekerinnen und Apotheker zurzeit nicht in der Lage seien, freiverkäufliche oder verordnete Tierarzneimittel abzugeben, da sie im Rahmen ihrer Ausbildung limitiert seien, auch wenn zwischenzeitlich verbesserte Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten bestünden. Das Risiko bleibe bestehen, dass Apothekerinnen und Apotheker nicht in der Lage seien, für Tierarzneimittel die gleiche Kontrollfunktion wie bei den Humanarzneimitteln zu übernehmen. Trotz den Bemühungen der weko scheinen sich die Apothekerinnen und Apotheker derzeit nicht übermässig für die Abgabe von Tierarzneimittel zu interessieren. Somit wäre dieser Kanal auch noch zu klein, um den Bedarf an Tierarzneimitteln bei den Tierhaltern zu decken. Für weko wäre zurzeit ein weiteres Risiko auch eine mögliche Erhöhung der Tarife der tiermedizinischen Leistungen, da diese nicht durch das KVG vom Staat fixiert werden. Der mögliche Verdienstverlust für die Tierärzte durch das Selbstdispensationsverbot könnte somit auf Kosten der Konsumenten gehen.
bis Art. 24. Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 1 (neu) Abs. 1 Bst. b AG, AI AR, GL, NW, TG, ZH, ZG, VS, KKA, AGORA, ASSGP, Bell AG, CNAV, Dr. Martin, Dr. med. Gustav Loretan, Hausärzte Schweiz, Hausärzte Basel, Santésuisse, SGCI, Kantonstierarzt LU, Kantonstierarzt Urkantone, FAMS, CSP, FDP, fmCH, MEDGES, NVS, VLSS, VSP/FSEC, VSVA, VSKT SDV, SDV GR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI, SDV SO, SDV ZH/SH, SDV ZS, ADV, Drogerie Dobler, IG-AppDrog, DVBB, KBD, ReAG und SAMW
beantragen, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b in der heutigen Form und Formulierung beizubehalten. santésuisse beantragt folgende Ergänzung: „b. weitere Medizinalpersonen entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation; diese haben die gleichen Anforderungen wie die Apotheken zu erfüllen.“
Soll Buchstabe b. weiterhin als aufgehoben gelten, so müsse gemäss APA auch Buchstabe c aufgehoben werden. Die Apothekerschaft soll selber und persönlich alle Rezepte in der Apotheke bearbeiten. Es sei höchst problematisch, der Ärzteschaft eine Abgabe zu verbieten und den Apothekenassistentinnen und -assistenten oder anderen Personen diese heikle Aufgabe, selbst unter Aufsicht, anzuvertrauen.
KGV begrüsst die Streichung von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und die Tatsache, dass nur noch Apothekerinnen und Apotheker Arzneimittel abgeben sollten, da dies dem Prinzip der Dignität bzw. der Qualitätsverbesserung entspreche wie sie der Zweck des Heilmittelgesetzes in Artikel 1 fordere.
TI weist darauf hin, dass in der italienischen Fassung des erläuternden Berichts auf S. 32 noch immer "somministrazione" [Verabreichung] (oder "utilizzazione" [Anwendung]) mit "dispensazione" [Abgabe] verwechselt wird, indem dort festgehalten ist, die "dispensazione" sei im Rahmen der ärztlichen Behandlung weiterhin möglich. Falls hingegen der Begriff "dispensazione" dort korrekt verwendet wird, werden sich enorme Probleme bei der praktischen Auslegung und der Kontrolle dieser Bestimmung ergeben, vor allem wenn – wie im erläuternden Bericht ausgeführt wird – zur Vermeidung von unnötigen Arzneimittelabfällen die Packung, die
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