Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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Abs. 5
Gemäss Apotheken BL und Apotheken BS bestehen analog zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b Fehlanreize, wenn die Therapeutinnen oder Therapeuten komplementärmedizinische Arzneimittel abgeben dürfen. Analog zu den Ärztinnen und Ärzten soll durch die Therapeutin oder den Therapeuten die Diagnose gestellt sowie die Therapie und Dosierung eines Arzneimittels bestimmt werden. Die Abgabe des Arzneimittels soll jedoch durch die Apothekerin oder den Apotheker erfolgen.
Gemäss TI steht Artikel 25 Absatz 5 der neuen Fassung nicht in Einklang mit der Aufhebung des Rechts auf Arzneimittelabgabe für alle ausser für die Apothekerinnen und Apotheker. Mit der bestehenden Regelung seien Therapeutinnen und Therapeuten den Ärztinnen und Ärzten gleichgestellt, die zur Abgabe berechtigt sind; mit der künftigen Regelung, in der einzig Apothekerinnen und Apotheker zur Abgabe berechtigt sind, würden in der vorgesehenen Formulierung die Therapeutinnen und Therapeuten bevorzugt, da keine andere Medizinalperson Arzneimittel abgeben darf. Der Ausdruck im italienischen Text "zur Abgabe ohne Indikation von komplementärmedizinischen Arzneimitteln" sei zudem unklar oder gar abwegig: Wenn keine Indikation (d. h. kein Grund) vorliegt, verstösst jede Abgabe von Arzneimitteln gegen die Regeln der Kunst. TI schlägt folgende Formulierung vor: "zur Abgabe von komplementärmedizinischen Arzneimitteln ohne Indikation".
ZG sieht als Konsequenz des abgelehnten Verbots der Selbstdispensation (Art. 24 Abs. 1), dass die Abgabekompetenz von Fachpersonen der Komplementär- und Alternativmedizin nicht wie vorgeschlagen auf komplementärmedizinische Arzneimittel ohne Indikation einzuschränken sei und beantragt Artikel 25 Absatz 5 unter Beibehaltung der Selbstdispensation unverändert zu belassen.
Art. 25a (neu) Abgabe durch weitere Medizinalpersonen AG, AI, AR, BS,GL, SG, TG, VS, ZG, ZH, VKS, LDP BS, fmCH, ADV, Hausärzte Schweiz, VEDAG, kf, KBD, Drogerie Dobler, IG-AppDrog SDV, SDV GR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI, SDV SO, SDV ZH/SH, SDV ZS, ReAG, ASSGP, DVBB, santésuisse und SGCI beantragen bei
Beibehaltung der Selbstdispensation diesen Artikel zu streichen.
APA und FMH finden, dass es sachlich falsch sei, allein wegen der zu erwartenden politischen Opposition in 17 Kantonen der Deutschschweiz, einen Ausnahmeartikel für Randgebiete zu schaffen. Die Aufnahme dieser Ausnahmeklausel zeige, dass es für ein Verbot der Selbstdispensation keine rechtlichen Argumente gebe.
Gemäss Apotheke Dr. Bichsel ist die Definition "Wenn die nächste öffentliche Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mit einem angemessenen Zeitaufwand erreichbar ist" nicht korrekt und gehöre nicht in ein Gesetz. Diese Definition soll durch folgenden Text ersetzt werden: "Wenn die Arzneiversorgung der Bevölkerung dies verlangt".
Apotheken BE, Apotheken GR und Apotheken TG begrüssen die Ausnahmeregelung der Selbstdispensation, soweit die zur Abgabe berechtigten Medizinalpersonen die Qualitätsanforderungen gemäss Artikel 30 Absatz 2 und 3 HMG erfüllen. Pharmacies FR fordern zusätzlich, dass nur diejenigen Arzneimittel abgegeben werden dürften, die in die Fachkompetenz der betreffenden Person fallen. Pharmacies VD schlägt ausserdem vor, statt einer definitiven, nur eine temporäre Ausnahmebewilligung zur Abgabe vorzusehen.
BE, LDP BS, Apotheken ZH, Pharmacies FR und Pharmacies VD unterstützen die neue
Möglichkeit der Kantone, in mit Apotheken unterversorgten Gebieten auch andere
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