Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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bei der Anwendung angebrochen wird, der Patientin oder dem Patienten mitgegeben wird. TI wünscht, dass es der Ärzteschaft – in Übereinstimmung mit der derzeitigen Bestimmung im Gesundheitsgesetz – grundsätzlich nur gestattet sein wird, die Arzneimittel zu verabreichen (anzuwenden), nicht jedoch, sie abzugeben, mit Ausnahme von Notfallsituationen und Hausbesuchen; in diesen Fällen sollte jedoch höchstens jene Menge ausgehändigt werden, um die Notfallsituation zu bewältigen (zum Beispiel für einen Tag).
ChiroSuisse, BGK, GalloSuisse, SBauerV, SGP, SFZV, SOBV und Micarna SA beantragen,
dass die Tierärztinnen und Tierärzte weiterhin ihre Betriebe mit den notwendigen Medikamenten versorgen dürfen und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b wie folgt lauten soll: „b. Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation.“ ChiroSuisse beantragt im Weiteren folgende Änderungen: „Verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben dürfen: a. unverändert c. entsprechend ausgebildete Fachpersonen unter der Kontrolle von Personen nach Buchstabe a oder nach Artikel 25a.“
GE und VD beantragen, dass die Regelung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b nicht gestrichen, aber wie folgt modifiziert wird: "Die Tierärztinnen und Tierärzte mit einer Detailhandelsbewilligung gemäss Artikel 30." Gemäss GE und VD könne ein Verbot der Selbstdispensation für Tierarzneimittel in Zukunft nur eingeführt werden, wenn die Apothekerinnen und Apotheker eine entsprechende Ausbildung erhielten. NE beantragt, dass für die Kantone weiterhin die Möglichkeit bestehen bleibe, die Selbstdispensation für Tierärztinnen und Tierärzte vor allem im Nutztierbereich beizubehalten, um die Lebensmittelsicherheit zu garantieren und beantragt die folgende neue Formulierung: „b. Die Tierärztinnen und Tierärzte unter Vorbehalt des kantonalen Rechts über die Selbstdispensation."
bis Abs. 1
SAMW, APA, FMH und VEDAG lehnen das Verbot der Selbstdispensation für Ärztinnen und Ärzte bei einer gleichzeitigen Erweiterung der Abgabekompetenzen von Apothekerinnen und Apotheker auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ab. Gemäss SAMW soll die Trennung der Verschreibungs- von der Abgabekompetenz auch für Apothekerinnen und Apotheker gelten.
Abs. 3 (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)
APA beantragt, bei einer Annahme des Selbstdispensationsverbots den heutigen Absatz 3 von Artikel 24 zu streichen. APA kritisiert, dass Personen mit anderer Ausbildung verschreibungspflichtige Medikamente direkt zur Anwendung bringen können und somit auch abgeben dürfen, der Ärzteschaft dies aber grundsätzlich verboten sein soll.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 3-5 Abs. 1 Bst. a
Gemäss SG und ZG ist als Folge des abgelehnten Verbots der Selbstdispensation (Art. 24 Abs.
1) eine Anpassung der vorliegenden Bestimmungen obsolet und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a unter Beibehaltung der Selbstdispensation unverändert zu belassen.
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