Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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anstelle von „Konsumentinnen und Konsumenten und deren Versicherer“ die allgemeine Formulierung „die Kostenträger“. SH und ChiroSuisse fordern die Ergänzung mit „oder dem nichtprivaten Kostenträger“. FMH und VEDAG schlagen folgende Formulierung vor: „Der Einsatz der erzielten Einsparungen mit den Versicherern gemäss KVG vertraglich geregelt wird.“ santésuisse fordert folgende Ergänzung: „Sofern die Abgabe der Arzneimittel zu Lasten einer Sozialversicherung erfolgt, gelten die Bestimmungen des geltenden Tarifvertrags.“
SSO fordert zudem die Beschränkung dieser Weitergabepflicht auf den Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
ASSGP, FASMED, FMH, Galenica, Intergenerika, KKA, Pharmalog, SBV Belegärzte, SDV,
SGV und VLSS sind der Meinung, dass die Weitergabepflicht von Rabatten und Rückvergütungen Teil des Sozialversicherungsrechts sei und daher im KVG geregelt werden sollte. FMH fordert zudem die Anpassung der Tarifgrundsätze (TarMed) bei einem allfälligen Systemwechsel der Abgeltung, da diese noch auf dem Konzept von vollständig industriefinanzierten Kongressen basiere.
Anstelle der Weitergabepflicht fordern FMH, H+, santésuisse und VEDAG, dass der Einsatz der erzielten Einsparungen mit den Versicherern nach Tarifverträgen geregelt und geteilt werden soll.
Bst. d AG, SG, TI Schweiz, SPO, pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG,
Pharmacies VD, FRC und SMI lehnen die Ausnahmeregelung für Gratismuster von Arzneimitteln ab, da gerade diese als klassische Marketinginstrumente geeignet seien, um die Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln zu fördern. SMI erachtet das Sammeln von Erfahrungen durch Gratismuster als Widerspruch zum Konzept der „Evidence based“ Medizin.
TI Schweiz hingegen begrüsst die ausdrückliche gesetzliche Nennung von Musterpackungen und deren Abgabevoraussetzungen und fordert zusätzlich die Einführung des Erfordernisses einer schriftlichen Anforderung sowie einer zeitlichen Abgabebeschränkung auf zwei Jahre (vgl. Art. 10 AWV).
santésuisse und SVP fordern die Konkretisierung der zwei Begriffe „zeitlich beschränkte“ und „in kleiner Anzahl“ auf Verordnungsebene durch den Bundesrat. SGV lehnt eine strikte zeitliche Beschränkung der Abgabe ab. ASSGP und SGCI erachten die Nachweispflicht über die Abgabe von Gratismustern wegen des unnötigen Aufwandes als unverhältnismässig.
Bst. e (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)
apimart beantragt die Neueinführung eines Buchstabe e, wonach auch von Firmen unterstützte und / oder organisierte Fortbildungen ausgenommen sind, wenn diese von den Gremien für die gesetzlich obligatorische Ausbildung anerkannt werden. Die Zulassungsorgane der Verbände (z.B. FMH, SGEP oder pharmaSuisse) sollen bei der Aufnahme von Weiterbildungspunkten darauf achten, dass es sich nicht um reine Werbeveranstaltungen handelt.
Gefordert werden von VEDAG und TI Schweiz zudem klare und unmissverständliche Regeln über die Zusammenarbeit der Industrie mit Spitälern und Ärztinnen und Ärzten bezüglich der Finanzierung der Forschung und der Fort- und Weiterbildung. VEDAG und FMH fügen hinzu, dass allfällige fehlende Gelder bei einem Verbot der Finanzierung von Kongressen durch die
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