Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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aufgrund der umfassenden Geltung der Regelung die Streichung von Bst. c. FASMED ist der Meinung, dass im Bereich der Medizinprodukte Rabatte und Rückvergütungen im Interesse von erwünschten Kostensenkungen erlaubt sein müssten und erachtet die Offenlegungspflicht sowie die Weitergabepflicht als nicht praktikabel. SMI merkt an, dass ein Apotheker nicht oder nur mit viel Aufwand feststellen kann, ob er beim Einkauf einen Rabatt erhalten hat, den er gemäss Art. 57b weiter zu geben hat. Dies erschwert eine Umsetzung des Artikels. Die Gewährung von Rabatten ist gemäss SMI zudem ein Hinweis darauf, dass das BAG einen zu hohen Fabrikabgabepreis gewährt hat. Es soll deshalb anstatt einer Pflicht zur Weitergabe von Rabatten eine Meldepflicht von Rabatten geschaffen werden. Absatz c ist wie folgt zu ergänzen: „Vom Verbot nach Artikel 57a ausgenommen sind: geldwerte Vorteile, die beim Heilmitteleinkauf in Form von Preisrabatten oder Rückvergütungen gewährt werden, sofern sie den vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Fabrikabgabepreise nicht unterschreiten.“ Wer Kenntnis hat, dass geldwerte Vorteile angeboten werden, die den vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Fabrikabgabepreis unterschreiten, soll zudem verpflichtet werden, dies dem Amt mitzuteilen.

Zudem fordern FASMED, H+, VEDAG und GSASA das Weiterbestehen der Zulässigkeit von Rabatten in Systemen mit pauschaler Vergütung, z.B. DRG (diagnoseabhängige Fallpauschalen) in Spitälern, was gesetzlich verankert werden soll. H+ und Stadtspital Waid ZH verweisen dabei auf die Gefahr einer Verteuerung der Leistungen, da die zwingende Weitergabe von Rabatten administrativen Mehraufwand zur Folge hätte. Stadtspital Waid ZH fordert anstelle eines Verbotes die Konzentration auf Transparenz und Dokumentation der Rabatte. Hausärzte Schweiz fügen hinzu, dass insbesondere Mengenrabatte in Managed Care Netzwerken zu Einsparungen und Kostenreduktion führen würden und somit den Patientinnen und Patienten zu gute kämen.

KKA bezweifelt überhaupt die Umsetzbarkeit eines faktischen Rabattverbots.

SP fordert die Präzisierung der konkreten Zulässigkeit von Rabatten und Vergünstigungen.

Intergenerika und VEDAG hingegen begrüssen den Vorschlag grundsätzlich. FMH und VEDAG sind der Meinung, dass die Bestimmung über die Rabatte und Vergünstigungen sowohl für Arzneimittel als auch für Medizinprodukte gelten soll und verweisen auf die Problematik der Medikamenteneinstellung von Patientinnen und Patienten nach einem Spitalaufenthalt, wobei die Arzneimittelwahl von den gewährten Einkaufsrabatten beeinflusst würde.

Bst. c Ziff. 1

Intergenerika begrüsst insbesondere die Buchführungspflicht über gewährte Rabatte und Rückvergütungen. FASMED merkt an, dass im Bereich der Medizinprodukte ein Ausweisen von Rabatten und anderen Vergünstigungen in der Buchhaltung aufgrund von fehlenden Referenzpreisen nicht umsetzbar sei.

Bst. c Ziff. 2 SH, SG, LDP BS, FMH, VEDAG, santésuisse, pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken LU, Apotheken GR, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken

TG, Pharmacies VD, GSASA und ChiroSuisse lehnen eine umfassende Weitergabepflicht ab und fordern die Anpassung von Buchstabe c Ziffer 2, da die vollständige Weitergabepflicht den Fachpersonen das Interesse der Aushandlung von besseren Preisen entziehe. SG, LDP BS,

pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken LU, Apotheken GR, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Pharmacies VD und GSASA fordern

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