Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Industrie anderweitig sichergestellt werden müssten, z.B. durch die Erhöhung der Tarife (TarMed).

Art. 57c (neu) Offenlegungspflichten BE, FR, GE, JU, OW, SH, SO, SZ, VS, TI, CVP, GPS / GB, SP, SVP, TI Schweiz, SKS, kf, KAV, FMH, Centre Patronal, KGV, FRC, APA, Hausärzte Schweiz, Stadtspital Waid ZH, pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Apotheken ZH, Pharmacies FR,

Pharmacies JU und GSASA begrüssen grundsätzlich die gesetzliche Verankerung von Offenlegungspflichten.

kf begrüsst die Regelung, da dadurch Transparenz und damit Vertrauen für Konsumentinnen und Konsumenten geschaffen wird. SP und SKS führen aus, dass die Interessenbindungen mit Pharmaunternehmen die Verschreibung von Arzneimitteln beeinflussen können, und verlangen daher einen einfachen und ersichtlichen Zugang zu solchen Informationen für die Konsumentinnen und Konsumenten. Zudem fordern sie die Veröffentlichung der gesamten Informationen der Institutionen sowie der Einzelpersonen. Gemäss Apotheken ZH und KGV kann durch diese Regelung die grosse Wissensdiskrepanz zwischen Patientinnen und Patienten und den Leistungserbringern im Heilmittelbereich gemildert werden, wodurch eine Beeinflussung durch geldwerte Vorteile rascher erkennbar wäre. SSO fordert zudem noch die Beschränkung auf massgebende Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien.

GPS / GB, APA, Galenica, KKA und VEDAG hingegen bezweifeln den Nutzen, die Umsetzbarkeit und die Effizienz dieser Offenlegungspflichten. GSASA verweist insbesondere auf die spezifischen Umsetzungsschwierigkeiten in Spitalapotheken. Dabei ist gemäss SAMW die geforderte Informationspflicht zwar in einem Regionalspital, nicht aber in einem Universitätsspital möglich. APA wünscht im Falle von Apotheken das Vorliegen von klaren Informationen über den Eigentümer.

ASSGP, Galenica, GRIP, Interpharma, SDV und SGCI lehnen die umfassende

Offenlegungspflicht ab und beantragen die ersatzlose Streichung von Artikel 57c. Sie erachten die Regelung als unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, der nicht mit dem gesundheitspolizeilichen Zweck des HMG im Einklang stehe. Zudem verweisen sie auf die bestehenden privatrechtlichen und standesrechtlichen Regeln, insbesondere die SAMW-Richtlinien. Galenica kritisiert vor allem die scheinbare gänzliche Ablehnung einer vertikalen Integration. Die Unternehmensstrategie von Galenica werde dadurch als rechtlich unzulässig bzw. zweifelhaft dargestellt, obwohl nur eine zunehmende Vernetzung und Integration die Kosten senken und die Effizienz steigern könne. Sie fordern auch die entsprechende Bereinigung des erläuternden Berichts. Apotheken ZH, Galenica und KGV erachten ein Verbot der vertikalen Integration als nicht zu vereinbaren mit der Wirtschaftsfreiheit.

H+, FRC, Pharmacies VS und SAMW weisen auf die grundsätzliche Schwierigkeit der Umsetzung von solchen Offenlegungspflichten gegenüber der Kundschaft hin, wobei die Veröffentlichung per Internet am einfachsten und am besten geeignet erscheine. H+ kritisiert die Ausblendung der übermässigen Forschungsgelder und Löhne von externen Unternehmen sowie der Einkommen aus immateriellen Güterrechten. Auch Lehr- und Expertentätigkeiten könnten Interessenkonflikte auslösen. SAMW fordert insbesondere die Beschränkung der Offenlegungspflicht auf die betroffenen Personen, z.B. durch ein webbasiertes Register der Interessebindungen. FRC hebt die Interaktion zwischen den Akteuren im lukrativen Arzneimittelmarkt hervor und fordert die konsequente Umsetzung durch Kontrollen und

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