Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Sanktionen bei Verstössen. TI schlägt vor, die Offenlegungspflicht auf Personen auszuweiten, welche Heilmittel "empfehlen" (z.B. im Rahmen von Publikationen oder Fortbildungskursen).

Helsana und santésuisse fordern die Informationspflicht auch gegenüber den Kostenträgern bzw. den Versicherern.

BS fordert wegen der unklaren Formulierung eine umfassende redaktionelle Überarbeitung der Bestimmung.

Abs. 1 Bst. a

CVP, SVP, Apotheken ZH, KGV und SSO fordern im Interesse der Verhältnismässigkeit die Einschränkung auf „wesentliche“ bzw. „qualifizierte“ Beteiligungen, z.B. analog zur Mindestmeldeschwelle von Artikel 20 Börsengesetz.

Abs. 1 Bst. b

BS kritisiert die Umschreibung der offenzulegenden Tätigkeiten als Verstoss gegen das strafrechtliche Bestimmungsgebot und fordert den analogen Gebrauch der gesellschaftsrechtlichen Begriffe. Zudem wird die Offenlegungspflicht für Beratungs- und Expertentätigkeiten abgelehnt.

Abs. 2

TI und TI Schweiz wünschen für einen wirksamen Vollzug im Rahmen der Ausführungskompetenz des Bundesrates konkrete Angaben zum Umfang der Offenlegungspflicht, z.B. die Festlegung von Grenzwerten von Aktienkapitalen oder vor allem betreffend des Besitzes von Aktien von Pharmaunternehmen. Zudem ist laut TI Schweiz zu bedenken, dass je nach Unternehmen bereits eine tiefe prozentuale Beteiligung eine erhebliche Beeinflussungsgefahr bewirken könne.

Gemäss TI müssen auf Verordnungsebene praktikable Grenzen festgelegt werden, indem zum Beispiel Beträge und Situationen vorgesehen werden, die von der Offenlegungspflicht entbinden.

FRC hingegen lehnt diese Kompetenz des Bundesrats ab.

Art. 58 Abs. 1, 4 und 5

FDP, APA, kf, ASSGP, GRIP, SDV, SGCI und vips lehnen die vorgeschlagene Übertragung der Vollzugskompetenzen an das BAG ab. Sie begründen dies mit ihren Anträgen, insbesondere der Streichung von Artikel 57a und 57 b sowie dessen Ersatz und der ersatzlosen Streichung von Artikel 57c. Für die Durchsetzung der Korruptionsstrafnorm sollen die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig sein. Sie beantragen, dass Absatz 1 und 4 so belassen werden. FDP und ASSGP lehnen zudem eine Vermischung der Aufgaben des Instituts und des BAG ab, insbesondere der sozialpolitischen Funktion des Vollzugs des KVG durch das BAG und der gesundheitspolizeilichen Funktion des Vollzugs des HMG durch das Institut. kf begründet seine Ablehnung damit, dass eine klare Konzentration des Überwachungsauftrags beim Institut zweifellos klarere Verhältnisse schaffen würde. SGV verlangt die grundsätzliche Klärung der Zuständigkeiten in diesem Bereich.

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