Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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Gemäss TG obliegt der Vollzug des Heilmittelgesetzes in erster Linie dem Institut und den Kantonen. Diese sollten dementsprechend auch als aufsichtspflichtige Personen genannt werden. Zudem soll zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe die Meldung der Kantone nur an das Institut erfolgen.
fmCH hingegen begrüsst die Streichung der Kantone aus der regulierenden Verantwortung.
Art. 59. Abs. 7 (neu)
APA und Intergenerika begrüssen die Möglichkeit von Angestellten, Verstösse gegen Artikel 57a anonym der zuständigen Behörde melden zu können. Dasselbe fordert sie für den Vollzug von Artikel 56 Absatz 3 KVG.
SG und ChiroSuisse verweisen auf den Zielkonflikt zwischen der Treuepflicht der Mitarbeitenden gegenüber dem Arbeitgeber und dem öffentlichen Gesundheitsschutz und fordern, dass die Regelung noch einmal überdacht werden sollte. Insbesondere sollten ohne vorherigen Kontakt mit dem Arbeitgeber keine Meldungen an die Behörden ergehen, da dies eine Zerstörung bzw. Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben könnte. Nach kf fehlt eine Missbrauchsregelung, mit welcher Personen, die missbräuchlich Anzeigen erstatten, zur Verantwortung gezogen werden könnten. IDS fordert aufgrund eines fehlenden tatsächlichen Schutzes von „Whistleblowern“ und der Anwendbarkeit des Berufsgeheimnisses entweder die Ergänzung der Regelung mit tatsächlichen Schutzgarantien oder die Streichung des Absatzes.
BS, ASSGP, GRIP, SDV, SGCI, SGV und VLSS lehnen die Einführung dieser Möglichkeit zur Meldung von Whistleblowern anlässlich der Revision des HMG ab und beantragen die ersatzlose Streichung. Sie verweisen auf die geplante Revision des Obligationenrechts (OR; SR 220).
SVP verweist auf die Gefahr der nichtgewollten Einführung einer Whistleblowing-Gesetzgebung durch die Hintertür.
Art. 82 Abs. 1 BE, JU, NE, SH, TG,VD, VS, ZG, ZH, CSP, KAV, SGV, KGV, SAMW, kf, SKS, TI Schweiz, VEDAG, APA, FMH, Hausärzte Schweiz, FRC, H+, Intergenerika, pharmaSuisse, Apotheken AG, Apotheken BE, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Apotheken ZG, Apotheken ZH, Pharmacies FR, Pharmacies JU, Pharmacies VD, GSASA und Stadtspital Waid ZH
begrüssen den Übergang der Vollzugs- und Kontrollkompetenz zum BAG, da damit die gesundheitspolizeilichen Aufgaben nicht mit denjenigen des Instituts, das sich auf die Sicherheitsaspekte bei Arzneimitteln von der Herstellung bis zur Zulassung von Arzneimitteln konzentrieren sollen, vermischt würden. SH fügt hinzu, dass beim Institut Interessenkonflikte nicht auszuschliessen seien.
BS und VLSS fordern hingegen, dass die Vollzugskompetenzen beim Institut bleiben sollen.
FDP erachtet die geplanten Vollzugskompetenzen des BAG wegen der grundsätzlichen Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei Verstössen gegen das Korruptionsstrafrecht als nicht sinnvoll.
ASSGP, GRIP und SGCI beantragen die Streichung von Absatz 1 Satz 2 und die Änderung von Absatz 1 Satz 3, wonach der Bundesrat einzelne Aufgaben des Instituts anderen Behörden - anstelle der beschränkten Auswahl des BAG - übertragen könne.
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