Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Art. 86b (neu) Verstoss gegen das Verbot geldwerter Vorteile

kf, santésuisse, SKS und TI Schweiz begrüssen die neue verschärfte Strafnorm für die Umsetzung des Vorteilsverbots von Artikel 57a und 57b.

TI Schweiz fordern die Anpassung der Strafandrohung analog zum Korruptionsstrafrecht (Art.

ter quater

322 und 322 StGB und Art. 4a UWG), d.h. die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren oder mit Geldstrafe. ChiroSuisse beantragt hingegen aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Anpassung des Strafrahmens analog zu demjenigen von Artikel 86a. Intergenerika fordert zusätzlich die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung. ZH fordert die grundsätzliche Klärung der Zuständigkeiten für die Strafverfolgung.

ASSGP, GRIP, SGCI und vips unterstützen die verschärfte Strafandrohung unter dem Vorbehalt, dass die Artikel 57a ff. als echter Korruptionstatbestand gemäss den Anträgen von SGCI ausgestaltet würden. Gemäss SGV und VLSS ist zudem die Verschärfung der Strafandrohung von Artikel 86b nur bei einer Eingrenzung des Tatbestandes auf klare Fälle sinnvoll.

Hausärzte Schweiz merkt an, dass die konsequente Durchsetzung der bestehenden Strafbestimmungen genügen würde.

fmCH und Galenica fordern die Streichung von Artikel 86b.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 56 KVG (nicht Gegenstand der Vernehmlassung) Abs. 3

Intergenerika schlägt vor, die im Rahmen der Managed-Care-Vorlage vorgesehene Weitergabemöglichkeit an die gemeinsame Einrichtung KVG bereits im Zusammenhang mit der Revision des HMG im KVG zu verankern, sowie sämtliche Handelsstufen in die Verpflichtung zur Weitergabe von Vergünstigungen mit einzubinden.

bis Abs. 3 (neu)

Gemäss Helsana soll zwecks Sicherstellung der neu im HMG geforderten Weitergabe, der Prozess direkt in den bestehenden Tarifverträgen verbindlich geregelt werden. Sie fordert daher

bis

die Ergänzung mit einem neuen Absatz 3 , wonach die Weitergabe der Vergünstigungen in den entsprechenden Tarifverträgen nach Artikel 46 KVG zwischen den Tarifpartnern geregelt werden soll. santésuisse fügt hinzu, dass geldwerte Vorteile unter der Bedingung erlaubt sein sollen, dass die betreffenden Leistungserbringer einen Vertrag mit der Krankenversicherung haben. Im Vertrag soll die Aufteilung der geldwerten Vorteile geregelt werden. Dieser Verhandlungsspielraum sei gerade in Bezug auf die Förderung von Managed Care Modellen notwendig. In den Tarifverträgen nach Artikel 46 KVG soll deshalb auch Umfang und Art der Weitergabe der Vergünstigungen geregelt werden.

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