Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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Autoritäten der pädiatrischen Pharmakotherapie arbeitet, könne die nötige Glaubwürdigkeit erreichen, um auch nutzbringend von den verschreibenden Ärzten verwendet werden zu können.
ChiroSuisse merkt an, dass die Verpflichtung zur Sammlung, Anonymisierung und Anmeldung von Daten den betreffenden Medizinalpersonen erheblichen Aufwand verursache, welcher selbstverständlich abgegolten werden müsse. AR fügt hinzu, dass nicht ausschliesslich Medizinalpersonen zur Informationssammlung und -meldung verpflichtet werden sollten, sondern alle Fachpersonen, welche Arzneimittel anwenden, verschreiben und abgeben dürfen.
SG, TI, pharmaSuisse, Apotheken GR, Pharmacies FR, Pharmacies VS, Apotheken SZ, Apotheken SG/A, Apotheken LU, Apotheken BS, Apotheken BL und GSASA merken an,
dass der Zugriff zur Datenbank für Medizinalpersonen möglich sein sollte. Ebenfalls sollten – im Interesse der Medikamentensicherheit – Zulassungen inklusive der Begründung des Instituts zugänglich sein, z.B. in Form eines klinischen Bewertungsberichts. GSASA verweist hier insbesondere auf die Motion Altherr sowie die Praxis der FDA und der EMA und wünscht sich eine analoge Praxis für die Schweiz. SGV wünscht insbesondere auch eine Publikation der Inhaber einer Versandhandelsbewilligung nach Artikel 27 HMG. Gemäss H+ ist es nicht gerechtfertigt, für diese Datenbank striktere Einschränkungen vorzugeben, als dies für die
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Bekanntgabe von Daten ins Ausland nach Artikel 64 Absatz 4 HMG vorgesehen ist. Die Datenbank sollte deshalb ebenfalls vertrauliche sowie persönliche Daten zur Gesundheit des Patienten oder der Patientin enthalten können, insbesondere die Initialen, das Geschlecht, das Geburtsjahr der betroffenen Personen sowie die medizinische Diagnostik und die Berichte über unerwünschte Nebenwirkungen. Gemäss kf müsste die vorgeschlagene Datenbank nicht nur die Daten von Fehlmedikationen bei Kindern und Jugendlichen, sondern der gesamten Bevölkerung auswerten und die Resultate verfügbar machen. Fehlmedikationen müssten zudem Sanktionen und Massnahmen gegen die Wiederholung zur Folge haben, ähnlich wie dies bei der Abgabe von gesundheitsschädigenden Lebensmitteln der Fall sei.
EKAF fügt hinzu, dass eine solche Datenbank für die Überwachung und zur Verbesserung der ART-Therapien, insbesondere im Zusammenhang mit HIV, sehr nützlich sein könnte.
Apotheken ZH, Interpharma, SGCI, GRIP, ASSGP, IDS und Galenica lehnen die Schaffung
einer solchen Datenbank hingegen ab. Die heute geltenden Bestimmungen zur Pharmakovigilanz, welche den verschreibenden und abgebenden Medizinalpersonen gebieten, besondere Vorkommnisse zu melden, würden zur Datensammlung ausreichen. Sie fügen hinzu, dass der für die Medizinalpersonen entstehende Mehraufwand in keinem Verhältnis zu den allfällig gewonnenen Erkenntnissen stehe. Die FDP erachtet eine eigene Datenbank für die Schweiz als kaum zweckmässig und angesichts der wenigen, hier verfügbaren Daten nicht repräsentativ genug. Sie unterstützt die Bestrebungen, sich mit international bestehenden Datenbanken zu koordinieren. Gemäss IDS entspricht diese Bestimmung nicht der allgemeinen Zielsetzung des HMG, da dieses die Sicherheit des Arzneimittelmarktes und nicht die Kontrolle der medizinischen Praxis zum Ziel habe. Eine solche Bestimmung gehöre deshalb eher ins Medizinalberufegesetz.
Änderung bisherigen Rechts
Art. 140n PatG (neu)
Basler Appell Gentech fordert die Streichung von Artikel 140n-s PatG.
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