Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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4.6 Good Corporate Governance

Allgemeine Bemerkungen

BS, TG, ZG, FDP, SP, CSP, SKS, FRC, kf, Centre Patronal, APA, AGZ, Ärzte BL, Ärzte SG, BüAeV, Praxisklinik Rennbahn AG, Dr. med. Gustav Loretan, ASSGP und SGCI anerkennen

den Handlungsbedarf bezüglich der Neu-Organisation des Instituts und einer klareren Kompetenzverteilung zwischen dem Institut und dem BAG. Sie stimmen den vorgeschlagenen Erneuerungen und Änderungen im Interesse der Stärkung der Kompetenz und der Struktur des Instituts grundsätzlich zu. kf und Centre Patronal begrüssen insbesondere eine klare Aufgabenteilung zwischen den beteiligten Partnern. Centre Patronal und SP fordern zudem die Trennung der gesundheitspolizeilichen Aufgaben, insbesondere denjenigen über die Überwachung der geldwerten Vorteile und denjenigen vom Institut betreffend der Herstellung und Marktzulassung von Arzneimitteln.

SKS und FRC merken an, dass die Schweiz auf eine gut organisierte, kompetente Heilmittelbehörde angewiesen sei. Sie kritisieren insbesondere die langen Fristen bei der Dossierbearbeitung und die Ungleichbehandlung der Antragsteller. Sie fordern zudem eine engere Zusammenarbeit mit der europäischen Zulassungsbehörde EMA. Auch TG begrüsst diejenigen Bestrebungen, welche unnötige Doppelspurigkeiten beim Zulassungsverfahren beseitigen und für eine effizientere Gestaltung des Verfahrens sorgen. GPS / GB fordert im Interesse einer effizienteren und effektiveren Arbeit vom Institut die Anpassung der Vorgaben im HMG, insbesondere bezüglich der Besetzung des Institutsrats, der Schaffung von Expertenkommissionen, der Aufsicht durch das EDI und der Definition von messbaren Zielen.

BS fügt hinzu, dass die Auslagerung von Aufgaben an verselbständigte Einheiten einheitlich geregelt und gesteuert werden solle, wobei zwischen gesundheitspolizeilichen und gesundheitspolitischen Aufgaben klar getrennt werden müsse. Das Institut als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit müsse über eine hohe Unabhängigkeit verfügen.

FDP sieht nicht ein, warum dem Institut als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit überwiegender Selbstfinanzierung die Festlegung der Gebühren entzogen werden soll. Sie kritisieren insbesondere die unnötige Politisierung eines solchen Kompetenzwechsels zum Bundesrat. Das Institut soll über Rahmenbedingungen – insbesondere der Festlegung der Preise ihrer Leistungen - verfügen, die sie anspornen, möglichst gut und rationell zu arbeiten. Der Bundesrat bzw. das EDI soll sich weiterhin mit dem Institut über die Höhe der Abgeltung der Leistungen zugunsten des Bundes verständigen.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 65 Abs. 2-6

APA wirft die Frage auf, ob ein so dichter Regelungsbedarf überhaupt notwendig sei (Art. 65 und 66). Diese Frage stelle sich umso mehr, als es sich beim HMG um ein Bundesgesetz handle, dessen Regelungen allgemein und abstrakt sein sollten.

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