Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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festgeschrieben werden sollen was das Institut gegenüber vergleichbaren Aufsichtsinstanzen bevorzuge. Der korrekte Ort einer solchen Haftungserleichterung wäre das Verantwortlichkeitsgesetz (VG).
Art. 81a (neu)
FAMS, NVS, SVKH und SGV erachten die heutige Kontrolle durch das EDI als ungenügend und begrüssen daher eine stärkere Aufsicht des Instituts. Sie kritisieren allerdings, dass die Aufsicht durch den Bundesrat nach Absatz 2 erneut eine politische Lösung darstelle und fordern die Aufsicht durch ein unabhängiges Aufsichtsorgan.
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