Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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4.8 Marktüberwachung
Allgemeine Bemerkungen
ZG, CSP und kf unterstützen die geplanten Vorschläge im Bereich der Marktüberwachung.
Zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 11 Abs. 2 Bst. c
FRC erachtet die Aufstellung eines Pharmakovigilanz-Plans als unerlässlich für innovative Arzneimittel, z.B. aus dem Bereich der Gentechnologie.
IG PHYTO und UNION fordern eine Anpassung des Pharmakovigilanz-Plans unter Einbezug der langjährigen Erfahrungswerte bei den traditionellen Arzneimitteln.
Art. 30 Bewilligung für den Detailhandel und für die Anwendung
BL, BS, NW, OW, SH, FAMS, kf, NVS, FRC und VSVA begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und im Interesse der Patientinnen und Patienten.
BE, GE, FR, JU, LU, VD, VS, TI und VKS lehnen eine zusätzliche Bewilligungspflicht für die Abgabe von Arzneimitteln ab. GE ist der Meinung, dass die Arzneimittelabgabe integraler Teil der Ausbildung verschiedener Gesundheitsberufe und daher mit der Berufstätigkeit verbunden sei. Die Erteilung einer Bewilligung erachten sie als grossen, unnötigen und unverhältnismässigen Aufwand. JU und VD verweisen dabei auf die fehlenden Ressourcen der Kantone für die neuen Kontrollen.
AG, FR, GE, JU, VD und KAV kritisieren, dass die Bestimmung keine klare Unterscheidung zwischen Personen und Betrieben zulasse und fordern die Änderung von Absatz 1 und 2. AG beantragt die Änderung des Titels in „Bewilligung für abgabeberechtigte Betriebe“.
FAMS, NVS und SVKH verlangen eine Ergänzung von Absatz 1 Buchstabe b im Hinblick auf die nationalen Diplome für nicht-ärztliche Therapeuten, da bereits heute die Abgabe von komplementärmedizinischen Heilmitteln für Personen mit kantonal anerkannter Ausbildung und weiteren Personen möglich sei.
FRC kritisiert die Bestimmung als zu vage und verlangt die Analyse und Neuformulierung im Lichte der Entscheidungen über die Umteilung der Arzneimittel und der entsprechenden Abgabekompetenzen.
BE weist ausserdem darauf hin, dass der Begriff “Detailhandel" irreführend sei, da es sich bei Spital- und Privatapotheken - im Unterschied zu öffentlichen Apotheken und Drogerien - nicht um ,,Detailhandelsgeschäfte" handelt und fordert die Umformulierung der Bestimmung wie folgt: "Für die Führung von Betrieben, in denen Arzneimittel abgegeben werden, ist eine kantonale Betriebsbewilligung erforderlich".
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