Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Qualitätskriterien für alle Betriebe, in denen Heilmittel abgegeben werden, auch in Arztpraxen (Erstabgabe oder Selbstdispensation). santésuisse, SBV Belegärzte und SGV kritisieren die offene Formulierung des Absatzes und das Fehlen von Sanktionen im Interesse einer wirksamen Durchsetzung, falls kein der Art und Grösse des Betriebes angepasstes Qualitätssicherungssystem vorliegen sollte. santésuisse und SGV schlagen vor, dass der Bundesrat auch die entsprechenden Sanktionen regeln soll.

BL, ZG und ZH sind der Meinung, dass grundsätzlich alle berufsmässigen Arzneimittelanwender im Gesundheitsbereich über ein der Art und Grösse des Betriebes angepasstes Qualitätssicherungssystem verfügen sollten, welches auch ohne Bewilligungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde funktionieren sollte. ZG und ZH begründen ihre Ablehnung damit, dass die Forderung nach einem geeigneten – der Art und Grösse des Betriebes angepassten - Qualitätssicherungssystem in einigen kantonalen Gesetzgebungen bereits umgesetzt worden sei. Dieses Erfordernis sei jedoch als integraler Bestandteil der Berufs- bzw. Betriebspflicht konzipiert.

FR, GE, JU, NE, VD und KAV erachten das Erfordernis eines der Art und Grösse des Betriebes angepassten Qualitätssicherungssystems nur für Personen oder Organisationen, die auch Arzneimittel abgeben, als sinnvoll. Sie beantragen, den Kantonen die gesetzgeberische Kompetenz betreffend der Abgabeberechtigung von Arzneimitteln zu überlassen.

Bell AG und Micarna SA erachten die tägliche praktische Arbeit unter Einhaltung der Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung und einer entsprechend adäquaten Dokumentation anstelle eines der Art und Grösse des Betriebes angepassten Qualitätssicherungssystems als geeignetere Massnahme zur Sicherstellung einer korrekten Medikation. Kontrolliert werde dieser Umgang mit Tierarzneimitteln auf Stufe tierärztlicher Praxis durch die Kontrollorgane des jeweiligen kantonalen Veterinäramtes.

bis Abs. 2 (nicht Gegenstand der Vernehmlassung) AG, pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, GSASA, Pharmacies FR

und SGV fordern, dass Medizinalpersonen mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung für die Anwendung von Arzneimitteln keiner zusätzliche Bewilligung bedürfen sollen und wünscht die

bis

Einführung eines entsprechenden Absatz 2 (neu).

Abs. 3

SDV, SGV, VSVA, SGCI, GRIP und ASSGP lehnen eine neue kantonale Kompetenz für „weitere Voraussetzungen“ einer Detailhandel- oder Anwendungsbewilligung ab. SDV, SGV und VSVA kritisieren die sich daraus ergebende uneinheitliche Praxis, die nicht im Interesse der Rechtssicherheit sei und sich negativ auswirke

FR, GE und KAV verlangen eine kantonale Regelung für die Abgabekompetenz von bestimmten Berufsgruppen anstelle von persönlichen Bewilligungen und kritisieren den geforderten Einsatz von kantonalen Mitteln ohne wesentliche Verbesserung für den Gesundheitsschutz.

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