Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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Abs. 1 Bst. a
Apotheken BE fordern im Interesse einer einheitlichen Regelung die Aufzählung aller regulären Abgabestellen sowie der anzuwendenden Kriterien, insbesondere die Einführung einer Bewilligungspflicht sowie das Erfordernis eines Qualitätssicherungssystems. Insbesondere müssten nach Apotheken BE und APA auch Praxen gemäss der Selbstdispensationsregelung nach Artikel 25a aufgeführt werden. Letztlich verlangen SGP, SOBV, SBauerV und GalloSuisse die Aufführung von tierärztlichen Privatapotheken.
Abs. 1 Bst. b AG, BE, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SH, TI, VD, VS, ZG, ZH, KAV, AGORA, CNAV, Bell AG,
Micarna SA, KAV, SBauerV, SGP und SOBV lehnen die Einführung einer Bewilligungspflicht für alle berufsmässigen Anwender von Arzneimitteln ab. BE, ZG und Bell AG beantragen die ersatzlose Streichung von Absatz 1 Buchstabe b.
BE, BL, BS, FR, GE, JU, NE, TI, VD, VS, ZG, ZH, KAV, Bell AG, Micarna SA und VLS erachten
die Bewilligungspflicht als völlig unverhältnismässige Massnahme und verweisen auf den beträchtlichen Mehraufwand durch diese nutzlose Aufblähung der Kontrollmechanismen.
Kritisiert wird ausserdem von BE, GE, JU, NE, VD, ZG, ZH, KAV, SKV, Bell AG und Micarna
SA, dass diese Regelung für Nicht-Angehörige von Gesundheitsberufen, z.B. Tätowierern oder Kosmetikerinnen, gelte, da deren berufliche Tätigkeit an sich ein grösseres Gesundheitsrisiko darstelle als die Arzneimittelanwendung. Sie schlagen daher die Beschränkung der Anwendbarkeit auf Angehörige der Gesundheitsberufe vor. ZH fordert die Einschränkung dieser Bewilligungspflicht auf verschreibungspflichtige Arzneimittel.
CVP, SVP, AGORA, CNAV, Bell AG und Micarna SA kritisieren, dass auch alle Nutztierhalter und Landwirte sowie alle Landwirtschaftsbetriebe der Bewilligungspflicht unterstellt werden sollen. Bell AG und Micarna SA verweisen dabei auf die bestehenden Bestandesbetreuungs-Vereinbarungen von Landwirten und die regelmässig durchgeführten sogenannten „blauen Kontrollen“. GalloSuisse, SBauerV, SGP und SOBV beantragen in diesem Zusammenhang die Ersetzung des Begriffs „berufsmässig“. Sie verlangen die automatische und kostenlose Erteilung einer solchen Bewilligung an alle landwirtschaftlichen Tierhalter. SGCI, GRIP und ASSGP fordern, dass anstelle des Begriffs „berufsmässig“, der Begriff „gewerbsmässig“ belassen wird.
LU kritisiert unter Berufung auf die Meldepflicht des kantonalen Rechts eine allfällige Bewilligungspflicht der Anwendung von komplementärmedizinischen Arzneimitteln.
TI verweist für die korrekte berufsmässige Anwendung auf die entsprechende Ausbildung und die erworbenen Arzneimittelkenntnisse. Verschreibungen von Arzneimitteln müssten im Tätigkeitsbereich unter Berücksichtigung der Spezialisierung und der Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit erfolgen.
Abs. 2 BL, NW, OW, SG, SH, SZ, santésuisse, SGV, pharmaSuisse, Apotheken BE, Apotheken BS, Apotheken BL, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, GSASA, Pharmacies FR, Pharmacies VD, IDS und SBV Belegärzte
begrüssen die Verankerung der Qualitätssicherung und der entsprechenden Betriebs- und Praxiskontrollen, da diese der Patientensicherheit und einem fairen Wettbewerb unter den Leistungserbringern diene. Apotheken BE und Apotheken BL fordern die Vereinheitlichung der
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