Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

LMG)5 und zu derjenigen des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz. AlkG)6 stehe. Das ISPM VD würde es begrüssen, wenn alle Gesetze, die einen Aspekt der öffentlichen Gesundheit behandeln, in ein Rahmengesetz zur Öffentlichen Gesundheit integriert werden, da ein eigenständiges Präventionsgesetz die Gefahr berge, dass Prävention und Gesundheitsförderung weiterhin isoliert und nicht in das Gesundheitssystem integriert betrachtet werden. Für die SAMW ist es störend, dass die Bundeskompetenz zur Schaffung eines eidgenössischen Gesundheitsgesetzes fehle. Nach Ansicht der SGGP ist es sinnvoll, die Präventions- und Gesundheitsförderungspolitik in eine schweizerische Gesundheitspolitik einzubetten.

2.1.2.2 Argumentation bei Äusserung von Vorbehalten gegenüber dem Vorentwurf

21 Stellungnehmende, darunter 5 Kantone und 7 Wirtschaftsverbände, formulieren in ihren Stellungnahmen grössere Vorbehalte gegenüber dem Vorentwurf und fordern meist eine grundlegende Überarbeitung. Grundsätzlich sind sie aber alle damit einverstanden, dass der Bund im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung neue gesetzliche Grundlagen erlässt.

Der Kanton Aargau sieht die Mängel der Vorlage insbesondere im Bereich der Finanzierung (vgl. Ziffer 2.1.3) der vielfältigen Mehraufgaben der Kantone, bei der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und beim noch nicht ausreichend präzisierten Einbezug der Kantone in die Erarbeitung der Steuerungsinstrumente. Zudem verlangt er, dass der Geltungsbereich des Gesetzes nur die Gesundheitsförderung und die Primärprävention nicht aber die Früherkennung umfassen solle.

Für den Kanton Appenzell Ausserrhoden geht die Vorlage über das Notwendige hinaus; zudem dürfe der Handlungsbedarf auf Bundesebene nicht dazu führen, die Gestaltungsspielräume der Kantone einzuschränken. Der Bund sollte sich deshalb auf die Koordination und die Informationstätigkeit beschränken. Der Kanton Graubünden begründet seine Zurückhaltung primär dadurch, dass die verpflichtende Übertragung von Aufgaben an die Kantone der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung widerspreche. Ausserdem sei der Zuschlag auf der KVG-Prämie auch weiterhin durch Versicherer und die Kantone und nicht durch den Bund zu verwalten.

Für den Kanton Tessin ist es unabdingbar, dass der Bund die Koordinationsaufgaben, wie auch die Unterstützungsaufgaben direkt durch die Zentralverwaltung wahrnimmt. Er dürfe nicht nur die Ziele formulieren und deren Umsetzung dann an das Institut delegieren, sondern die zuständigen Departemente und Ämter müssten direkt in die Umsetzung involviert sein, da die Delegation von Aufgaben zu einem Verlust an Autorität führe. Er könne dem Präventionsgesetz zudem nur dann zustimmen, wenn für die Kantone keine zusätzlichen finanziellen Belastungen erwachsen; diese seien vom Bund zu tragen.

Der Kanton Zug bedauert, dass es nicht gelungen ist, diejenigen Präventionsbereiche, die nicht in der Zuständigkeit des BAG liegen, das heisst die Bereiche Alkohol, Sport und Unfälle, in den Gesetzesvorentwurf zu integrieren. Ebenfalls seien die Mitbestimmungsmöglichkeiten der Kantone wie auch die Koordination zwischen Bund und Kantonen ungenügend geregelt.

Die Vorbehalte der FDK beziehen sich in erster Linie auf die Kompatibilität des VE PrävG mit den Grundsätzen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). So stelle sich in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip die Frage, ob die Kantone nicht zu blossen Vollzugseinheiten des Bundes im Bereich der Gesundheitsvorsorge werden. Prävention und Gesundheitsförderung seien als Verbundaufgabe konzipiert. Die gegebene Vorlage verschiebe