Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
2.1.2.3 Argumentation bei Ablehnung des Vorentwurfs
28 Stellungnehmende, darunter 2 Kantone, 2 Parteien und 23 Wirtschaftsverbände, lehnen die Vorlage im Grundsatz ab. Von den Präventions- und Gesundheitsorganisationen spricht sich einzig die AAS grundsätzlich gegen ein Bundesgesetz für Prävention und Gesundheitsförderung aus. Sie ist der Ansicht, dass die mit dem Gesetz angestrebte Zentralisierung die Präventionsbestrebungen behindert, da das Kernstück jeder Prävention Eigeninitiative und frühzeitige Erziehung seien.
Die beiden ablehnenden Kantone (AI und GL) sind der Ansicht, dass der Bund hier in einem Bereich legiferiert, der in kantonaler Zuständigkeit liegt. Solange bei den kantonalen Strukturen noch Optimierungspotenzial bestehe, brauche es keine bundesgesetzliche Grundlage. Insbesondere für den Kanton Appenzell Innerrhoden wird dadurch die Entscheidungsfreiheit der Kantone hinsichtlich Strukturen und Ziele der Gesundheitsvorsorge so stark eingeschränkt, dass sie zu reinen Vollzugsorganen des Bundes degradiert werden. Zudem ist es für den Kantone Glarus unklar, ob der Nutzen, der aus der Beseitigung der Doppelspurigkeiten resultiert, nicht durch die Kosten des zentralen Steuerungs- und Koordinationsaufwands aufgehoben wird. Beide Kantone sind zudem der Ansicht, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht unklar ist, ob der Bund die Berechtigung habe, den Zuschlag auf der KVG-Prämie, der heute durch die Versicherer und die Kantone verwaltet werde, zu kontrollieren.
Die SVP ist der Ansicht, dass die Vorlage die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger untergräbt. Sie sei zudem übertrieben und gewerbeschädigend. Es gehe primär nur darum, die Prävention und Gesundheitsförderung zu zentralisieren und die Massnahmen zu verstaatlichen und aufzublähen. Für eine sinnvolle Präventionspolitik seien die geltenden gesetzlichen Grundlagen voll und ganz ausreichend und, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes, konsequent umzusetzen. Sie lehnen deshalb das Präventionsgesetz als fragwürdig und unnötig ab.
Für die EDU, die das Begehren eines verstärkten Engagements im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung unterstützt, braucht es dazu kein neues Gesetz. Entsprechende Anpassungen des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)7 seien ausreichend.
Der SAV begrüsst zwar die Bemühungen um eine Koordination in der Präventionspolitik, erachtet dennoch ein neues allumfassendes Präventionsgesetz als nicht notwendig, da die damit verbundenen administrativen und finanziellen Auflagen die Wirtschaft und Arbeitgeber zusätzlich belasten würden. Falls die Prävention verstärkt werden solle, so müsse die im privaten Bereich geschehen. Eventualiter sei das Gesetz grundsätzlich zu überarbeiten, meinen Gastro und SAV, enthalte es doch zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe und unklare Begriffsdefinitionen und ermögliche dadurch beliebige Auslegungen. Ausserdem bestehen Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Vorlage, enthalte doch Artikel 118 Absatz 2 BV keine umfassende Kompetenz des Bundes im Bereich Gesundheit.
Der SSV bezweifelt ebenfalls die Verfassungsmässigkeit der Vorlage. Zudem basiere das ganze Projekt auf approximativen Berechnungen und nicht auf erhärteten Daten.
Das CP weist die Vorlage zurück und kritisiert, dass der Vorentwurf zu ungenau sei und keine konkreten Massnahmen enthalte. Ausserdem werden mit der Einführung der Steuerungsinstrumente die Entscheide über einzelne Massnahmen der Verwaltung überlassen. Und nicht zuletzt führe die Vorlage zu einer nicht verfassungskonformen Kompetenzverschiebung zu Ungunsten der Kantone.
Für AWMP und SGV und die meisten anderen Wirtschafts- und Branchenverbände (ANCV, Brau, EV, Gastro, hotel, SBauerV, SEVS, SBV, SFF, SMS, SOV, SVM, SVSW, VELEDES, VinCH, VST und VSW) sind die geltenden gesetzlichen Grundlagen – trotz uneinheitlicher kantonaler Rahmenbedingungen – für eine sinnvolle und angemessene Präventionspolitik ausreichend. Zudem beweise der